Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 61/1997

kundgemacht 30.06.1997 RIS↗Parlament↗
61. Bundesgesetz: 1. BDG-Novelle 1997, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Elternkarenzurlaubsgesetzes, des Bundesfinanzgesetzes 1997, des DAK-Gesetzes 1996, des Entwicklungshelfergesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Überbrückungshilfengesetzes, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Rechtspraktikantengesetzes und Aufhebung des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (1. BDG-Novelle 1997), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Verwaltungsakademiegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 1997, das DAK-Gesetz 1996, das Entwicklungshelfergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden und das ÖBB-Ausschreibungsgesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1431 § 0↗RIS↗
§ 105geändertAbs 1a
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.06.1996) · idF BGBl. Nr. 375/1996 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 61/1997 § 105↗RIS↗
in Kraft 01.06.1996 – 31.12.1996 · idF BGBl. I Nr. 61/1997 § 105↗RIS↗
… 31 unveränderte Absätze
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 105.
(1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens im PTA-Bereich, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion des PTA-Bereiches betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen      ab der
auf Arbeitsplätzen  in der        ----------------------    Gehalts-
der Verwendungs-  Dienstzulagen-  1 bis 10  11 bis 14    stufe 15
gruppe          gruppe      -----------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S            13 595      25 957      41 532
1            11 974      14 967      26 940
PT 1              1b            8 980      14 967      26 940
2            8 980      11 974      23 944
3            8 231      11 225      14 967
3b            7 481      10 477      14 967
---------------------------------------------------------------------
S            12 322      17 493      21 741
1            7 481      10 477      12 722
1b            1 498      6 735      12 722
PT 2              2            2 994      6 735      8 980
2b            1 048      2 994      8 980
3            1 498      2 994      5 987
3b            1 048      2 994      5 987
---------------------------------------------------------------------
1            1 498      2 994      4 491
1b            1 048      2 994      4 491
PT 3              2            1 048      2 095      3 142
3              747      1 197      1 645
---------------------------------------------------------------------
PT 4              1              669        973      1 420
---------------------------------------------------------------------
PT 5              1              299        449        601
(1a) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Fernmeldehoheitsverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß den Abs. 3 und 3a angeführten Funktion der Fernmeldehoheitsverwaltung betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
… 196 unveränderte Absätze
auf Arbeits-                      in den Gehalts-        ab der
plätzen der    in der Dienst-        stufen              Gehalts-
Verwendungs-  zulagengruppe  -------------------------  stufe 15
gruppen                        1 bis 10    11 bis 14
-------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S            12 905      24 640        39 424
PT 1          1b            8 524      14 207        25 573
2            8 524      11 366        22 729
3            7 813      10 655        14 207
Für die Beamten der Dienstzulagengruppen 1 bis 3b der Verwendungsgruppe PT 2 und der Dienstzulagengruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppe PT 3 der Fernmeldehoheitsverwaltung richten sich die Ansprüche auf Dienstzulage nach Abs. 1.
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen:
1. in der Verwendungsgruppe PT 1:
1.1. in der Dienstzulagengruppe S:
1.1.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Gruppe in einer Direktion der PTA,
1.1.2. im Fernmeldedienst:
Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,
1.1.3. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter einer Abteilung im Fernmeldezentralbüro,
1.2. in der Dienstzulagengruppe 1:
1.2.1. im Postautodienst:
Leiter der Postautoleitung Wien,
1.2.2. im Fernmeldedienst:
Leiter des Fernmeldebetriebsamtes Wien, Graz oder Linz,
1.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:
1.3.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter eines Referates in der Generaldirektion der PTA,
1.3.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Referates im Fernmeldezentralbüro,
1.4. in der Dienstzulagengruppe 2:
1.4.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA,
1.4.2. im Postautodienst:
Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),
1.4.3. im Fernmeldedienst:
Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes (ausgenommen Wien, Graz, Linz),
1.4.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Fernmeldebüros,
1.5. in der Dienstzulagengruppe 3:
1.5.1. im Verwaltungsdienst:
Referent A in der Generaldirektion der PTA,
1.5.2. im Postautodienst:
Postautodienst - Controller A,
1.5.3. im Fernmeldedienst:
Stellvertreter des Leiters eines Fernmeldebetriebsamtes,
1.5.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent A im Fernmeldezentralbüro,
1.6. in der Dienstzulagengruppe 3b:
1.6.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Direktion der PTA,
2. in der Verwendungsgruppe PT 2:
2.1. in der Dienstzulagengruppe S:
2.1.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter des Fernmeldegebührenamtes,
2.2. in der Dienstzulagengruppe 1:
2.2.1. im Verwaltungsdienst:
Referent A in einer Direktion der PTA,
2.2.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, erster Stufe,
2.2.3. im Postautodienst:
Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung
2.2.4. im Fernmeldedienst:
Leiter der Technischen Stelle in einem Fernmeldebetriebsamt,
2.2.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent A im Fernmeldebüro,
2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:
2.3.1. im Verwaltungsdienst:
Referent B in der Generaldirektion der PTA und Referent B 1 in einer Direktion der PTA,
2.3.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B im Fernmeldezentralbüro,
2.4. in der Dienstzulagengruppe 2:
2.4.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Service-Abteilung im Rechenzentrum,
2.4.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, zweiter Stufe,
2.4.3. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle I,
2.4.4. im Fernmeldedienst:
Leiter eines Betriebsbezirkes mit mehr als 15 000 Teilnehmern oder eines Betriebsbezirkes B in einem Fernmeldebetriebsamt,
2.4.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter der Funküberwachungsstelle Wien,
2.5. in der Dienstzulagengruppe 2b:
2.5.1. im Verwaltungsdienst:
Referent B 2 in einer Direktion der PTA,
2.5.2. im Fernmeldedienst:
Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,
2.5.3. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im Zulassungsbüro,
2.6. in der Dienstzulagengruppe 3:
2.6.1. im Verwaltungsdienst:
ADV-Planer und -Controller im Rechenzentrum,
2.6.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, dritter Stufe,
2.6.3. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle II,
2.6.4. im Fernmeldedienst:
Leiter eines Kabelmeß- und -instandhaltungsdienstes,
2.6.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien),
2.7. in der Dienstzulagengruppe 3b:
2.7.1. im Verwaltungsdienst:
Referent B 3 in einer Direktion der PTA,
2.7.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B in einem Fernmeldebüro,
3. in der Verwendungsgruppe PT 3:
3.1. in der Dienstzulagengruppe 1:
3.1.1. im Verwaltungsdienst:
ADV-Anwendungsentwickler im Rechenzentrum,
3.1.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, erster Stufe,
3.1.3. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle III,
3.1.4. im Fernmeldedienst:
Leiter einer Planungsgruppe in einer Bau- und Planungsstelle für Kommunikationstechnik,
3.1.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Funküberwachungsbereiches,
3.2. in der Dienstzulagengruppe 1b:
3.2.1. im Verwaltungsdienst:
Referent B 4 in einer Direktion der PTA,
3.3. in der Dienstzulagengruppe 2:
3.3.1. im Verwaltungsdienst:
ADV-Beschaffer und -Disponent im Rechenzentrum,
3.3.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, zweiter Stufe,
3.3.3. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle IV,
3.3.4. im Fernmeldedienst:
Meßspezialist,
3.3.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle,
3.4. in der Dienstzulagengruppe 3:
3.4.1. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, dritter Stufe,
3.4.2. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle V,
3.4.3. im Fernmeldedienst:
Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem Nachtdienst,
4. in der Verwendungsgruppe PT 4:
4.1. in der Dienstzulagengruppe 1:
4.1.1. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, Stufe 4b,
4.1.2. im Fernmeldedienst:
Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,
5. in der Verwendungsgruppe PT 5:
5.1. in der Dienstzulagengruppe 1:
5.1.1. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes III. Klasse.
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Finanzen zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Es gelten
1. für die Beamten des PTA-Bereiches 35% und
2. für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung 31,52% dieser Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
auf Arbeitsplätzen      in der der Verwendungs-    Dienstzulagen-
für die Verwendung      Schilling
gruppe            gruppe          als (im)
---------------------------------------------------------------------
A      Bautruppführer                897
PT 5          -------------------------------------------------
B      Lehrmeister in einer
Lehrwerkstätte              1 994
---------------------------------------------------------------------
Dienst des Facharbeiters
als Vorarbeiter, der im
einschlägigen Lehrberuf
verwendet wird und mit
A      der Überwachung der          449
PT 7                        Tätigkeit anderer
Arbeiter beauftragt ist
-------------------------------------------------
B      Omnibuslenkerdienst        2 184
---------------------------------------------------------------------
A      Omnibuslenkerdienst        2 184
-------------------------------------------------
PT 8                        Landzustelldienst,
B      Codierer bei
automatischen
Verteilanlagen, Bediener      449
elektronischer
Abfertigungsstraßen im
Rechenzentrum
Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt auch dann, wenn der Beamte infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6a) Soweit mit einer Maßnahme nach den Abs. 3 oder 6 eine Belastung des Bundeshaushaltes verbunden ist, bedarf sie des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(6b) Die Abs. 3 und 6 gelten für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen ist.
(7) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist anzuwenden.
(7a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 7 zu laufen.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und 7 a und gegebenenfalls § 106 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 2 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(10) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine im § 103 Abs. 5 angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksichtigenden Zulagen) oder
2. seinem Fixgehalt
und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.
(11) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Dienstabgeltung.
§ 105geändertAbs 1a
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1997) · idF BGBl. Nr. 375/1996 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 61/1997 § 105↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 14.02.1997 · idF BGBl. I Nr. 61/1997 § 105↗RIS↗
… 31 unveränderte Absätze
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 105.
(1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens im PTA-Bereich, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion des PTA-Bereiches betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen      ab der
auf Arbeitsplätzen  in der        ----------------------    Gehalts-
der Verwendungs-  Dienstzulagen-  1 bis 10  11 bis 14    stufe 15
gruppe          gruppe      -----------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S            13 595      25 957      41 532
1            11 974      14 967      26 940
PT 1              1b            8 980      14 967      26 940
2            8 980      11 974      23 944
3            8 231      11 225      14 967
3b            7 481      10 477      14 967
---------------------------------------------------------------------
S            12 322      17 493      21 741
1            7 481      10 477      12 722
1b            1 498      6 735      12 722
PT 2              2            2 994      6 735      8 980
2b            1 048      2 994      8 980
3            1 498      2 994      5 987
3b            1 048      2 994      5 987
---------------------------------------------------------------------
1            1 498      2 994      4 491
1b            1 048      2 994      4 491
PT 3              2            1 048      2 095      3 142
3              747      1 197      1 645
---------------------------------------------------------------------
PT 4              1              669        973      1 420
---------------------------------------------------------------------
PT 5              1              299        449        601
(1a) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Fernmeldehoheitsverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß den Abs. 3 und 3a angeführten Funktion der Fernmeldehoheitsverwaltung betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
… 196 unveränderte Absätze
auf Arbeits-                      in den Gehalts-        ab der
plätzen der    in der Dienst-        stufen              Gehalts-
Verwendungs-  zulagengruppe  -------------------------  stufe 15
gruppen                        1 bis 10    11 bis 14
-------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S            12 786      24 413        39 061
PT 1          1b            8 446      14 076        25 337
2            8 446      11 262        22 519
3            7 741      10 557        14 076
Für die Beamten der Dienstzulagengruppen 1 bis 3b der Verwendungsgruppe PT 2 und der Dienstzulagengruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppe PT 3 der Fernmeldehoheitsverwaltung richten sich die Ansprüche auf Dienstzulage nach Abs. 1.
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen:
1. in der Verwendungsgruppe PT 1:
1.1. in der Dienstzulagengruppe S:
1.1.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Gruppe in einer Direktion der PTA,
1.1.2. im Fernmeldedienst:
Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,
1.1.3. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter einer Abteilung im Fernmeldezentralbüro,
1.2. in der Dienstzulagengruppe 1:
1.2.1. im Postautodienst:
Leiter der Postautoleitung Wien,
1.2.2. im Fernmeldedienst:
Leiter des Fernmeldebetriebsamtes Wien, Graz oder Linz,
1.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:
1.3.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter eines Referates in der Generaldirektion der PTA,
1.3.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Referates im Fernmeldezentralbüro,
1.4. in der Dienstzulagengruppe 2:
1.4.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA,
1.4.2. im Postautodienst:
Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),
1.4.3. im Fernmeldedienst:
Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes (ausgenommen Wien, Graz, Linz),
1.4.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Fernmeldebüros,
1.5. in der Dienstzulagengruppe 3:
1.5.1. im Verwaltungsdienst:
Referent A in der Generaldirektion der PTA,
1.5.2. im Postautodienst:
Postautodienst - Controller A,
1.5.3. im Fernmeldedienst:
Stellvertreter des Leiters eines Fernmeldebetriebsamtes,
1.5.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent A im Fernmeldezentralbüro,
1.6. in der Dienstzulagengruppe 3b:
1.6.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Direktion der PTA,
2. in der Verwendungsgruppe PT 2:
2.1. in der Dienstzulagengruppe S:
2.1.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter des Fernmeldegebührenamtes,
2.2. in der Dienstzulagengruppe 1:
2.2.1. im Verwaltungsdienst:
Referent A in einer Direktion der PTA,
2.2.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, erster Stufe,
2.2.3. im Postautodienst:
Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung
2.2.4. im Fernmeldedienst:
Leiter der Technischen Stelle in einem Fernmeldebetriebsamt,
2.2.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent A im Fernmeldebüro,
2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:
2.3.1. im Verwaltungsdienst:
Referent B in der Generaldirektion der PTA und Referent B 1 in einer Direktion der PTA,
2.3.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B im Fernmeldezentralbüro,
2.4. in der Dienstzulagengruppe 2:
2.4.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Service-Abteilung im Rechenzentrum,
2.4.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, zweiter Stufe,
2.4.3. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle I,
2.4.4. im Fernmeldedienst:
Leiter eines Betriebsbezirkes mit mehr als 15 000 Teilnehmern oder eines Betriebsbezirkes B in einem Fernmeldebetriebsamt,
2.4.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter der Funküberwachungsstelle Wien,
2.5. in der Dienstzulagengruppe 2b:
2.5.1. im Verwaltungsdienst:
Referent B 2 in einer Direktion der PTA,
2.5.2. im Fernmeldedienst:
Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,
2.5.3. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im Zulassungsbüro,
2.6. in der Dienstzulagengruppe 3:
2.6.1. im Verwaltungsdienst:
ADV-Planer und -Controller im Rechenzentrum,
2.6.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, dritter Stufe,
2.6.3. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle II,
2.6.4. im Fernmeldedienst:
Leiter eines Kabelmeß- und -instandhaltungsdienstes,
2.6.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien),
2.7. in der Dienstzulagengruppe 3b:
2.7.1. im Verwaltungsdienst:
Referent B 3 in einer Direktion der PTA,
2.7.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B in einem Fernmeldebüro,
3. in der Verwendungsgruppe PT 3:
3.1. in der Dienstzulagengruppe 1:
3.1.1. im Verwaltungsdienst:
ADV-Anwendungsentwickler im Rechenzentrum,
3.1.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, erster Stufe,
3.1.3. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle III,
3.1.4. im Fernmeldedienst:
Leiter einer Planungsgruppe in einer Bau- und Planungsstelle für Kommunikationstechnik,
3.1.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Funküberwachungsbereiches,
3.2. in der Dienstzulagengruppe 1b:
3.2.1. im Verwaltungsdienst:
Referent B 4 in einer Direktion der PTA,
3.3. in der Dienstzulagengruppe 2:
3.3.1. im Verwaltungsdienst:
ADV-Beschaffer und -Disponent im Rechenzentrum,
3.3.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, zweiter Stufe,
3.3.3. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle IV,
3.3.4. im Fernmeldedienst:
Meßspezialist,
3.3.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle,
3.4. in der Dienstzulagengruppe 3:
3.4.1. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, dritter Stufe,
3.4.2. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle V,
3.4.3. im Fernmeldedienst:
Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem Nachtdienst,
4. in der Verwendungsgruppe PT 4:
4.1. in der Dienstzulagengruppe 1:
4.1.1. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, Stufe 4b,
4.1.2. im Fernmeldedienst:
Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,
5. in der Verwendungsgruppe PT 5:
5.1. in der Dienstzulagengruppe 1:
5.1.1. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes III. Klasse.
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Finanzen zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Es gelten
1. für die Beamten des PTA-Bereiches 35% und
2. für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung 30,89% dieser Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
auf Arbeitsplätzen      in der der Verwendungs-    Dienstzulagen-
für die Verwendung      Schilling
gruppe            gruppe          als (im)
---------------------------------------------------------------------
A      Bautruppführer                897
PT 5          -------------------------------------------------
B      Lehrmeister in einer
Lehrwerkstätte              1 994
---------------------------------------------------------------------
Dienst des Facharbeiters
als Vorarbeiter, der im
einschlägigen Lehrberuf
verwendet wird und mit
A      der Überwachung der          449
PT 7                        Tätigkeit anderer
Arbeiter beauftragt ist
-------------------------------------------------
B      Omnibuslenkerdienst        2 184
---------------------------------------------------------------------
A      Omnibuslenkerdienst        2 184
-------------------------------------------------
PT 8                        Landzustelldienst,
B      Codierer bei
automatischen
Verteilanlagen, Bediener      449
elektronischer
Abfertigungsstraßen im
Rechenzentrum
Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt auch dann, wenn der Beamte infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6a) Soweit mit einer Maßnahme nach den Abs. 3 oder 6 eine Belastung des Bundeshaushaltes verbunden ist, bedarf sie des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(6b) Die Abs. 3 und 6 gelten für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen ist.
(7) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist anzuwenden.
(7a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 7 zu laufen.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und 7 a und gegebenenfalls § 106 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 2 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(10) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine im § 103 Abs. 5 angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksichtigenden Zulagen) oder
2. seinem Fixgehalt
und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.
(11) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Dienstabgeltung.
§ 105geändertAbs 6a; Abs 6b (entfallen)
in Kraft 01.01.1997 – 14.02.1997 · idF BGBl. I Nr. 61/1997 § 105↗RIS↗
in Kraft 15.02.1997 – 30.06.1997 · idF BGBl. I Nr. 61/1997 · danach: BGBl. I Nr. 110/1997 § 105↗RIS↗
… 218 unveränderte Absätze
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 105.
(1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens im PTA-Bereich, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion des PTA-Bereiches betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen      ab der
auf Arbeitsplätzen  in der        ----------------------    Gehalts-
der Verwendungs-  Dienstzulagen-  1 bis 10  11 bis 14    stufe 15
gruppe          gruppe      -----------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S            13 595      25 957      41 532
1            11 974      14 967      26 940
PT 1              1b            8 980      14 967      26 940
2            8 980      11 974      23 944
3            8 231      11 225      14 967
3b            7 481      10 477      14 967
---------------------------------------------------------------------
S            12 322      17 493      21 741
1            7 481      10 477      12 722
1b            1 498      6 735      12 722
PT 2              2            2 994      6 735      8 980
2b            1 048      2 994      8 980
3            1 498      2 994      5 987
3b            1 048      2 994      5 987
---------------------------------------------------------------------
1            1 498      2 994      4 491
1b            1 048      2 994      4 491
PT 3              2            1 048      2 095      3 142
3              747      1 197      1 645
---------------------------------------------------------------------
PT 4              1              669        973      1 420
---------------------------------------------------------------------
PT 5              1              299        449        601
(1a) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Fernmeldehoheitsverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion der Fernmeldehoheitsverwaltung betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
auf Arbeits-                      in den Gehalts-        ab der
plätzen der    in der Dienst-        stufen              Gehalts-
Verwendungs-  zulagengruppe  -------------------------  stufe 15
gruppen                        1 bis 10    11 bis 14
-------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S            12 786      24 413        39 061
PT 1          1b            8 446      14 076        25 337
2            8 446      11 262        22 519
3            7 741      10 557        14 076
Für die Beamten der Dienstzulagengruppen 1 bis 3b der Verwendungsgruppe PT 2 und der Dienstzulagengruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppe PT 3 der Fernmeldehoheitsverwaltung richten sich die Ansprüche auf Dienstzulage nach Abs. 1.
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen:
1. in der Verwendungsgruppe PT 1:
1.1. in der Dienstzulagengruppe S:
1.1.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Gruppe in einer Direktion der PTA,
1.1.2. im Fernmeldedienst:
Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,
1.1.3. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter einer Abteilung im Fernmeldezentralbüro,
1.2. in der Dienstzulagengruppe 1:
1.2.1. im Postautodienst:
Leiter der Postautoleitung Wien,
1.2.2. im Fernmeldedienst:
Leiter des Fernmeldebetriebsamtes Wien, Graz oder Linz,
1.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:
1.3.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter eines Referates in der Generaldirektion der PTA,
1.3.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Referates im Fernmeldezentralbüro,
1.4. in der Dienstzulagengruppe 2:
1.4.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA,
1.4.2. im Postautodienst:
Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),
1.4.3. im Fernmeldedienst:
Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes (ausgenommen Wien, Graz, Linz),
1.4.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Fernmeldebüros,
1.5. in der Dienstzulagengruppe 3:
1.5.1. im Verwaltungsdienst:
Referent A in der Generaldirektion der PTA,
1.5.2. im Postautodienst:
Postautodienst - Controller A,
1.5.3. im Fernmeldedienst:
Stellvertreter des Leiters eines Fernmeldebetriebsamtes,
1.5.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent A im Fernmeldezentralbüro,
1.6. in der Dienstzulagengruppe 3b:
1.6.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Direktion der PTA,
2. in der Verwendungsgruppe PT 2:
2.1. in der Dienstzulagengruppe S:
2.1.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter des Fernmeldegebührenamtes,
2.2. in der Dienstzulagengruppe 1:
2.2.1. im Verwaltungsdienst:
Referent A in einer Direktion der PTA,
2.2.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, erster Stufe,
2.2.3. im Postautodienst:
Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung
2.2.4. im Fernmeldedienst:
Leiter der Technischen Stelle in einem Fernmeldebetriebsamt,
2.2.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent A im Fernmeldebüro,
2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:
2.3.1. im Verwaltungsdienst:
Referent B in der Generaldirektion der PTA und Referent B 1 in einer Direktion der PTA,
2.3.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B im Fernmeldezentralbüro,
2.4. in der Dienstzulagengruppe 2:
2.4.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Service-Abteilung im Rechenzentrum,
2.4.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, zweiter Stufe,
2.4.3. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle I,
2.4.4. im Fernmeldedienst:
Leiter eines Betriebsbezirkes mit mehr als 15 000 Teilnehmern oder eines Betriebsbezirkes B in einem Fernmeldebetriebsamt,
2.4.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter der Funküberwachungsstelle Wien,
2.5. in der Dienstzulagengruppe 2b:
2.5.1. im Verwaltungsdienst:
Referent B 2 in einer Direktion der PTA,
2.5.2. im Fernmeldedienst:
Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,
2.5.3. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im Zulassungsbüro,
2.6. in der Dienstzulagengruppe 3:
2.6.1. im Verwaltungsdienst:
ADV-Planer und -Controller im Rechenzentrum,
2.6.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, dritter Stufe,
2.6.3. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle II,
2.6.4. im Fernmeldedienst:
Leiter eines Kabelmeß- und -instandhaltungsdienstes,
2.6.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien),
2.7. in der Dienstzulagengruppe 3b:
2.7.1. im Verwaltungsdienst:
Referent B 3 in einer Direktion der PTA,
2.7.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B in einem Fernmeldebüro,
3. in der Verwendungsgruppe PT 3:
3.1. in der Dienstzulagengruppe 1:
3.1.1. im Verwaltungsdienst:
ADV-Anwendungsentwickler im Rechenzentrum,
3.1.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, erster Stufe,
3.1.3. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle III,
3.1.4. im Fernmeldedienst:
Leiter einer Planungsgruppe in einer Bau- und Planungsstelle für Kommunikationstechnik,
3.1.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Funküberwachungsbereiches,
3.2. in der Dienstzulagengruppe 1b:
3.2.1. im Verwaltungsdienst:
Referent B 4 in einer Direktion der PTA,
3.3. in der Dienstzulagengruppe 2:
3.3.1. im Verwaltungsdienst:
ADV-Beschaffer und -Disponent im Rechenzentrum,
3.3.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, zweiter Stufe,
3.3.3. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle IV,
3.3.4. im Fernmeldedienst:
Meßspezialist,
3.3.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle,
3.4. in der Dienstzulagengruppe 3:
3.4.1. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, dritter Stufe,
3.4.2. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle V,
3.4.3. im Fernmeldedienst:
Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem Nachtdienst,
4. in der Verwendungsgruppe PT 4:
4.1. in der Dienstzulagengruppe 1:
4.1.1. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, Stufe 4b,
4.1.2. im Fernmeldedienst:
Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,
5. in der Verwendungsgruppe PT 5:
5.1. in der Dienstzulagengruppe 1:
5.1.1. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes III. Klasse.
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Finanzen zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Es gelten
1. für die Beamten des PTA-Bereiches 35% und
2. für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung 30,89% dieser Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
auf Arbeitsplätzen      in der der Verwendungs-    Dienstzulagen-
für die Verwendung      Schilling
gruppe            gruppe          als (im)
---------------------------------------------------------------------
A      Bautruppführer                897
PT 5          -------------------------------------------------
B      Lehrmeister in einer
Lehrwerkstätte              1 994
---------------------------------------------------------------------
Dienst des Facharbeiters
als Vorarbeiter, der im
einschlägigen Lehrberuf
verwendet wird und mit
A      der Überwachung der          449
PT 7                        Tätigkeit anderer
Arbeiter beauftragt ist
-------------------------------------------------
B      Omnibuslenkerdienst        2 184
---------------------------------------------------------------------
A      Omnibuslenkerdienst        2 184
-------------------------------------------------
PT 8                        Landzustelldienst,
B      Codierer bei
automatischen
Verteilanlagen, Bediener      449
elektronischer
Abfertigungsstraßen im
Rechenzentrum
Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt auch dann, wenn der Beamte infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6a) Soweit mit einer Maßnahme nach den Abs. 3 oder 6 eine Belastung des Bundeshaushaltes verbunden ist, bedarf sie des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler. Die Abs. 3 und 6 gelten für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist.
(6b) Die Abs. 3 und 6 gelten für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen ist.
(7) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist anzuwenden.
… 8 unveränderte Absätze
(7a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 7 zu laufen.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und 7 a und gegebenenfalls § 106 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 2 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(10) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine im § 103 Abs. 5 angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksichtigenden Zulagen) oder
2. seinem Fixgehalt
und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.
(11) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Dienstabgeltung.