BGBl. I Nr. 61/1997
61. Bundesgesetz: 1. BDG-Novelle 1997, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Elternkarenzurlaubsgesetzes, des Bundesfinanzgesetzes 1997, des DAK-Gesetzes 1996, des Entwicklungshelfergesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Überbrückungshilfengesetzes, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Rechtspraktikantengesetzes und Aufhebung des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (1. BDG-Novelle 1997), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Verwaltungsakademiegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 1997, das DAK-Gesetz 1996, das Entwicklungshelfergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden und das ÖBB-Ausschreibungsgesetz aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 105geändertAbs 1a
… 31 unveränderte Absätze
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 105.
(1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens im PTA-Bereich, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion des PTA-Bereiches betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der
auf Arbeitsplätzen in der ---------------------- Gehalts-
der Verwendungs- Dienstzulagen- 1 bis 10 11 bis 14 stufe 15
gruppe gruppe -----------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S 13 595 25 957 41 532
1 11 974 14 967 26 940
PT 1 1b 8 980 14 967 26 940
2 8 980 11 974 23 944
3 8 231 11 225 14 967
3b 7 481 10 477 14 967
---------------------------------------------------------------------
S 12 322 17 493 21 741
1 7 481 10 477 12 722
1b 1 498 6 735 12 722
PT 2 2 2 994 6 735 8 980
2b 1 048 2 994 8 980
3 1 498 2 994 5 987
3b 1 048 2 994 5 987
---------------------------------------------------------------------
1 1 498 2 994 4 491
1b 1 048 2 994 4 491
PT 3 2 1 048 2 095 3 142
3 747 1 197 1 645
---------------------------------------------------------------------
PT 4 1 669 973 1 420
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 299 449 601
(1a) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Fernmeldehoheitsverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß den Abs. 3 und 3a angeführten Funktion der Fernmeldehoheitsverwaltung betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
… 196 unveränderte Absätze
auf Arbeits- in den Gehalts- ab der
plätzen der in der Dienst- stufen Gehalts-
Verwendungs- zulagengruppe ------------------------- stufe 15
gruppen 1 bis 10 11 bis 14
-------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S 12 905 24 640 39 424
PT 1 1b 8 524 14 207 25 573
2 8 524 11 366 22 729
3 7 813 10 655 14 207
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen:
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Finanzen zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Es gelten
1. für die Beamten des PTA-Bereiches 35% und
2. für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung 31,52% dieser Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
auf Arbeitsplätzen in der der Verwendungs- Dienstzulagen-
für die Verwendung Schilling
gruppe gruppe als (im)
---------------------------------------------------------------------
A Bautruppführer 897
PT 5 -------------------------------------------------
B Lehrmeister in einer
Lehrwerkstätte 1 994
---------------------------------------------------------------------
Dienst des Facharbeiters
als Vorarbeiter, der im
einschlägigen Lehrberuf
verwendet wird und mit
A der Überwachung der 449
PT 7 Tätigkeit anderer
Arbeiter beauftragt ist
-------------------------------------------------
B Omnibuslenkerdienst 2 184
---------------------------------------------------------------------
A Omnibuslenkerdienst 2 184
-------------------------------------------------
PT 8 Landzustelldienst,
B Codierer bei
automatischen
Verteilanlagen, Bediener 449
elektronischer
Abfertigungsstraßen im
Rechenzentrum
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6a) Soweit mit einer Maßnahme nach den Abs. 3 oder 6 eine Belastung des Bundeshaushaltes verbunden ist, bedarf sie des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(6b) Die Abs. 3 und 6 gelten für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen ist.
(7) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist anzuwenden.
(7a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 7 zu laufen.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und 7 a und gegebenenfalls § 106 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 2 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(10) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine im § 103 Abs. 5 angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksichtigenden Zulagen) oder
2. seinem Fixgehalt
und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.
(11) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Dienstabgeltung.
§ 105geändertAbs 1a
… 31 unveränderte Absätze
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 105.
(1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens im PTA-Bereich, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion des PTA-Bereiches betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der
auf Arbeitsplätzen in der ---------------------- Gehalts-
der Verwendungs- Dienstzulagen- 1 bis 10 11 bis 14 stufe 15
gruppe gruppe -----------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S 13 595 25 957 41 532
1 11 974 14 967 26 940
PT 1 1b 8 980 14 967 26 940
2 8 980 11 974 23 944
3 8 231 11 225 14 967
3b 7 481 10 477 14 967
---------------------------------------------------------------------
S 12 322 17 493 21 741
1 7 481 10 477 12 722
1b 1 498 6 735 12 722
PT 2 2 2 994 6 735 8 980
2b 1 048 2 994 8 980
3 1 498 2 994 5 987
3b 1 048 2 994 5 987
---------------------------------------------------------------------
1 1 498 2 994 4 491
1b 1 048 2 994 4 491
PT 3 2 1 048 2 095 3 142
3 747 1 197 1 645
---------------------------------------------------------------------
PT 4 1 669 973 1 420
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 299 449 601
(1a) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Fernmeldehoheitsverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß den Abs. 3 und 3a angeführten Funktion der Fernmeldehoheitsverwaltung betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
… 196 unveränderte Absätze
auf Arbeits- in den Gehalts- ab der
plätzen der in der Dienst- stufen Gehalts-
Verwendungs- zulagengruppe ------------------------- stufe 15
gruppen 1 bis 10 11 bis 14
-------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S 12 786 24 413 39 061
PT 1 1b 8 446 14 076 25 337
2 8 446 11 262 22 519
3 7 741 10 557 14 076
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen:
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Finanzen zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Es gelten
1. für die Beamten des PTA-Bereiches 35% und
2. für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung 30,89% dieser Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
auf Arbeitsplätzen in der der Verwendungs- Dienstzulagen-
für die Verwendung Schilling
gruppe gruppe als (im)
---------------------------------------------------------------------
A Bautruppführer 897
PT 5 -------------------------------------------------
B Lehrmeister in einer
Lehrwerkstätte 1 994
---------------------------------------------------------------------
Dienst des Facharbeiters
als Vorarbeiter, der im
einschlägigen Lehrberuf
verwendet wird und mit
A der Überwachung der 449
PT 7 Tätigkeit anderer
Arbeiter beauftragt ist
-------------------------------------------------
B Omnibuslenkerdienst 2 184
---------------------------------------------------------------------
A Omnibuslenkerdienst 2 184
-------------------------------------------------
PT 8 Landzustelldienst,
B Codierer bei
automatischen
Verteilanlagen, Bediener 449
elektronischer
Abfertigungsstraßen im
Rechenzentrum
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6a) Soweit mit einer Maßnahme nach den Abs. 3 oder 6 eine Belastung des Bundeshaushaltes verbunden ist, bedarf sie des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(6b) Die Abs. 3 und 6 gelten für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen ist.
(7) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist anzuwenden.
(7a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 7 zu laufen.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und 7 a und gegebenenfalls § 106 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 2 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(10) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine im § 103 Abs. 5 angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksichtigenden Zulagen) oder
2. seinem Fixgehalt
und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.
(11) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Dienstabgeltung.
§ 105geändertAbs 6a; Abs 6b (entfallen)
… 218 unveränderte Absätze
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 105.
(1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens im PTA-Bereich, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion des PTA-Bereiches betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der
auf Arbeitsplätzen in der ---------------------- Gehalts-
der Verwendungs- Dienstzulagen- 1 bis 10 11 bis 14 stufe 15
gruppe gruppe -----------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S 13 595 25 957 41 532
1 11 974 14 967 26 940
PT 1 1b 8 980 14 967 26 940
2 8 980 11 974 23 944
3 8 231 11 225 14 967
3b 7 481 10 477 14 967
---------------------------------------------------------------------
S 12 322 17 493 21 741
1 7 481 10 477 12 722
1b 1 498 6 735 12 722
PT 2 2 2 994 6 735 8 980
2b 1 048 2 994 8 980
3 1 498 2 994 5 987
3b 1 048 2 994 5 987
---------------------------------------------------------------------
1 1 498 2 994 4 491
1b 1 048 2 994 4 491
PT 3 2 1 048 2 095 3 142
3 747 1 197 1 645
---------------------------------------------------------------------
PT 4 1 669 973 1 420
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 299 449 601
(1a) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Fernmeldehoheitsverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion der Fernmeldehoheitsverwaltung betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
auf Arbeits- in den Gehalts- ab der
plätzen der in der Dienst- stufen Gehalts-
Verwendungs- zulagengruppe ------------------------- stufe 15
gruppen 1 bis 10 11 bis 14
-------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S 12 786 24 413 39 061
PT 1 1b 8 446 14 076 25 337
2 8 446 11 262 22 519
3 7 741 10 557 14 076
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen:
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Finanzen zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Es gelten
1. für die Beamten des PTA-Bereiches 35% und
2. für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung 30,89% dieser Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
auf Arbeitsplätzen in der der Verwendungs- Dienstzulagen-
für die Verwendung Schilling
gruppe gruppe als (im)
---------------------------------------------------------------------
A Bautruppführer 897
PT 5 -------------------------------------------------
B Lehrmeister in einer
Lehrwerkstätte 1 994
---------------------------------------------------------------------
Dienst des Facharbeiters
als Vorarbeiter, der im
einschlägigen Lehrberuf
verwendet wird und mit
A der Überwachung der 449
PT 7 Tätigkeit anderer
Arbeiter beauftragt ist
-------------------------------------------------
B Omnibuslenkerdienst 2 184
---------------------------------------------------------------------
A Omnibuslenkerdienst 2 184
-------------------------------------------------
PT 8 Landzustelldienst,
B Codierer bei
automatischen
Verteilanlagen, Bediener 449
elektronischer
Abfertigungsstraßen im
Rechenzentrum
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6a) Soweit mit einer Maßnahme nach den Abs. 3 oder 6 eine Belastung des Bundeshaushaltes verbunden ist, bedarf sie des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler. Die Abs. 3 und 6 gelten für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist.
(7) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist anzuwenden.
… 8 unveränderte Absätze
(7a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 7 zu laufen.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und 7 a und gegebenenfalls § 106 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 2 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(10) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine im § 103 Abs. 5 angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksichtigenden Zulagen) oder
2. seinem Fixgehalt
und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.
(11) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Dienstabgeltung.