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BGBl. I Nr. 61/1997

kundgemacht 30.06.1997 RIS↗Parlament↗
61. Bundesgesetz: 1. BDG-Novelle 1997, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Elternkarenzurlaubsgesetzes, des Bundesfinanzgesetzes 1997, des DAK-Gesetzes 1996, des Entwicklungshelfergesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Überbrückungshilfengesetzes, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Rechtspraktikantengesetzes und Aufhebung des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (1. BDG-Novelle 1997), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Verwaltungsakademiegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 1997, das DAK-Gesetz 1996, das Entwicklungshelfergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden und das ÖBB-Ausschreibungsgesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 38962 § 0↗RIS↗
§ 75geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 3, Schlussteil; Abs 3 Z 1, Z 2; Abs 4 Z 1 lit a, lit b, lit c, Schlussteil, Z 2, Z 3
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 665/1994 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 § 75↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.1997) · idF BGBl. I Nr. 61/1997 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 123/1998 § 75↗RIS↗
Karenzurlaub
§ 75.
(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen Ein Beamter, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(3) 1. Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder
(4) 2. Die Gewährung eines Karenzurlaubes, der länger als fünf Jahre dauern soll oder der gemeinsam mit früheren in einem Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlauben eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigt, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Auf die Gesamtdauer sind nicht anzurechnen: der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
1 3. Karenzurlaube gemäß Abs. 5, der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,
2. Karenzurlaube, auf ist für die ein Rechtsanspruch besteht, Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
( 3. Karenzurlaube, die kraft Gesetzes eintreten.) Ein Karenzurlaub endet
(5) 1. Abweichend vom Abs. 4 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur Betreuung spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
1 2. eines eigenen Kindes oder spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.
2. (4) eines Wahl- oder Pflegekindes oder Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
3 1. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt, bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt werden soll. die zur Betreuung
(6) Ein Beamter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien a) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen eigenen Kindes, zu berücksichtigen.
(7 b) Abgesehen von den in den Abs. 4 und 5 genannten Karenzurlauben endet ein Karenzurlaub spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
(8 c) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen, eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
1. wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Karenzurlaubes verwendet wurde oder betreffenden Kindes gewährt worden sind,
2. mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle zu betrauen. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
(9) 3. Muß dem Beamten aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes ein anderer als im Abs. 8 beschriebener Arbeitsplatz zugewiesen werden, ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat. die kraft Gesetzes eintreten.