im Ausland zugelassene Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen, den österreichischen Teil des Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer befahren;
BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 101neu
Ausnahme
Paragraph 101, (1) Eine Zulassung nach Paragraph 100, ist unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 7 nicht erforderlich für:
- Ziffer eins
- Ziffer 2im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im Paragraph 99, genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren;
- Ziffer 3Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m;
- Ziffer 4Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10 m;
- Ziffer 5Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 15 m;
- Ziffer 6Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind;
- Ziffer 7Rettungs- oder sonstige Beiboote von Fahrzeugen;
- Ziffer 8Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlich bewilligten Wassersportveranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs- und Übungszeiten;
- Ziffer 9Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
- Ziffer 10Fahrzeuge des Bundesheeres.
- Absatz 2,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nur für Fahrzeuge, für die eine von einem EWR-Staat ausgestellte Zulassungsurkunde vorliegt, die der Richtlinie des Rates 76/135/EWG vom 20. Jänner 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (CELEX-Nr. 376L0135, ABl. Nr. L 21 vom 29. Jänner 1976, S 10 ff.) in der Fassung der Richtlinie des Rates 78/1016/EWG vom 23. November 1978 zur Änderung der Richtlinie 76/135/EWG über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe
(CELEX-Nr. 378L1016, ABl. Nr. L 349 vom 13. Dezember 1978, S 31) entspricht, sowie für Fahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde vorliegt, in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.
- Absatz 3,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission ausgestelltes Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge vorliegt.
- Absatz 4,Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 gelten nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen.
- Absatz 5,Fahrzeuge gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 7, 9 und 10 sowie Rafts können über Antrag zugelassen werden.
- Absatz 6,Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden (Paragraph 104, Absatz 2,).
- Absatz 7,Die in Absatz eins und 6 bezeichneten Fahrzeuge dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie sich in einem fahrtauglichen Zustand gemäß Paragraph 107, befinden.