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BGBl. I Nr. 62/1997

kundgemacht 30.06.1997 RIS↗Parlament↗
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) neu § 0↗RIS↗
§ 102neu
in Kraft 01.07.1997 – 09.01.1998 · idF BGBl. I Nr. 62/1997 · danach: BGBl. I Nr. 9/1998 § 102↗RIS↗

2. Hauptstück

Zulassung und amtliches Kennzeichen

Zulassung

Paragraph 102, (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges wird über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde erteilt; sie ist an den Verfügungsberechtigten und das Fahrzeug gebunden.

  1. Absatz 2,Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges bei einer Überprüfung nachgewiesen wurde.
  2. Absatz 3,Die Zulassung ist befristet zu erteilen; eine Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung nach Überprüfung der Fahrtauglichkeit ist zulässig.
  3. Absatz 4,Die Behörde kann zur Wahrung der Erfordernisse des Paragraph 107, die Zulassung bedingt, unter Auflagen und Einschränkungen, insbesondere auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile, auf bestimmte nautische Verhältnisse (höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke) sowie unter Festsetzung bestimmter Verwendungszwecke erteilen.
  4. Absatz 5,Durch Verordnung sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Art, Form und Inhalt des Antrages um Zulassung (Absatz eins,) zu regeln.