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BGBl. I Nr. 62/1997

kundgemacht 30.06.1997 RIS↗Parlament↗
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) neu § 0↗RIS↗
§ 103neu
in Kraft 01.07.1997 – 09.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 62/1997 · danach: BGBl. I Nr. 41/2005 § 103↗RIS↗

Zulassungsurkunde

Paragraph 103, (1) Die Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

  1. Absatz 2,Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Absatz eins, ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
  2. Absatz 3,In die Urkunden gemäß Absatz eins und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß Paragraph 102, Absatz 4,, die Ergebnisse von Überprüfungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.
  3. Absatz 4,Die Zulassung von Sportfahrzeugen ist mit einer vereinfachten Urkunde (Internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
  4. Absatz 5,Die Urkunden gemäß Absatz eins, 2 und 4 sind stets im Original an Bord mitzuführen.
  5. Absatz 6,Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunde, des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie der Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.