BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 110neu
Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit
Paragraph 110,
Die Organe gemäß Paragraph 113, Absatz 5, haben den Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht fahrtauglich ist, zu untersagen und unverzüglich die Behörde zu verständigen, die eine Überprüfung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 4, zu veranlassen hat; bei einem in Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 9, oder 10 genannten Fahrzeug ist die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige Behörde zu verständigen, die die Behebung der Mängel zu veranlassen hat.