ausländische Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 118neu
Ausnahme
Paragraph 118, (1) Einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 117, benötigen unter den in den Absatz 2 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht:
- Ziffer eins
- Ziffer 2ausländische Führer von Sportfahrzeugen;
- Ziffer 3Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
- Ziffer 4Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner, sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
- Ziffer 5die Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
- Ziffer 6Führer von Ruderfahrzeugen;
- Ziffer 7Führer von Flößen;
- Ziffer 8Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Absatz 6,;
- Ziffer 9Führer von Segelfahrzeugen;
- Ziffer 10Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 119, Absatz 4, ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.
- Absatz 2,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.
- Absatz 3,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission ausgestelltes Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen besitzen.
- Absatz 4,Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 7 gelten nicht für die Führer von Motorfahrzeugen oder Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen.
- Absatz 5,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 6, gilt nicht für die Führer von Rafts und nicht für die Führer von sonstigen Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen.
- Absatz 6,Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist abweichend von Paragraph 123, Absatz 2, die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeuges maßgebend.