Absatz 2,Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil; sie wird von einer Prüfungskommission abgenommen.
BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 130neu
Prüfung
Paragraph 130, (1) Nach der Überprüfung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung sind dem Bewerber Ort und Zeit der Prüfung in geeigneter Form mitzuteilen.
- Absatz 3,Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebietsgruppen:
- Ziffer einsAllgemeine Fachgebiete:
- Litera aVorschriften; Gewässerkunde,
- Litera bNavigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges,
- Litera cBau und Stabilität des Fahrzeuges,
- Litera dSchiffsmaschinen,
- Litera eLaden und Löschen,
- Litera fVerhalten unter besonderen Umständen;
- Ziffer 2Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrzeugen unter Radar;
- Ziffer 3Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrgastschiffen.
- Absatz 4,Die in Absatz 3, genannten Fachgebiete sind durch Verordnung entsprechend den an die Inhalte der einzelnen Fachgebiete zu stellenden Anforderungen in Prüfungsgegenstände aufzugliedern. Mit dieser Verordnung hat unter Berücksichtigung der für die Führung der jeweiligen Fahrzeugkategorie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auch die Festlegung der Prüfungsgegenstände für die einzelnen Befähigungsausweise zu erfolgen.
- Absatz 5,Anträge auf Einschränkungen des Berechtigungsumfanges gemäß Paragraph 124, Absatz eins, sind spätestens bis zum Beginn der theoretischen Prüfung zulässig.
- Absatz 6,Die theoretische Prüfung gilt als „bestanden'', wenn sie von jedem Prüfungskommissär mit „bestanden'' beurteilt wird; die praktische Prüfung darf erst nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen abgenommen werden.
- Absatz 7,Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 auf Wasserstraßen und in jedem Fall an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht.
- Absatz 8,Der Bewerber hat für die Beistellung des gemäß Absatz 7, erforderlichen Fahrzeuges, eines Schiffsführers und einer geeigneten Schiffahrtsanlage zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
- Absatz 9,Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt werden, eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens nach zwei Wochen, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung bei deren sonstiger Ungültigkeit.
- Absatz 10,Die Prüfungskommission hat das Ergebnis der theoretischen und praktischen Prüfung in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und der Behörde mitzuteilen.