eines der im Paragraph 125, Absatz 2, angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 134neu
Entziehung des Befähigungsausweises
Paragraph 134, (1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn der Inhaber
- Ziffer eins
- Ziffer 2den Nachweis gemäß Paragraph 124, Absatz 4, nicht erbringt;
- Ziffer 3den Nachweis gemäß Paragraph 124, Absatz 5, nicht erbringt;
- Ziffer 4wiederholt grobe Verletzungen der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
- Ziffer 5sich einer gemäß Paragraph 131, Absatz 2, von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat.
- Absatz 2,Der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde binnen zwei Wochen zurückzustellen.
- Absatz 3,Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 4, das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist.