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BGBl. I Nr. 62/1997

kundgemacht 30.06.1997 RIS↗Parlament↗
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) neu § 0↗RIS↗
§ 134neu
in Kraft 01.07.1997 – 09.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 62/1997 · danach: BGBl. I Nr. 41/2005 § 134↗RIS↗

Entziehung des Befähigungsausweises

Paragraph 134, (1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn der Inhaber

  1. Ziffer eins
    eines der im Paragraph 125, Absatz 2, angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
  2. Ziffer 2
    den Nachweis gemäß Paragraph 124, Absatz 4, nicht erbringt;
  3. Ziffer 3
    den Nachweis gemäß Paragraph 124, Absatz 5, nicht erbringt;
  4. Ziffer 4
    wiederholt grobe Verletzungen der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
  5. Ziffer 5
    sich einer gemäß Paragraph 131, Absatz 2, von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat.
  1. Absatz 2,Der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde binnen zwei Wochen zurückzustellen.
  2. Absatz 3,Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 4, das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist.