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BGBl. I Nr. 62/1997

kundgemacht 30.06.1997 RIS↗Parlament↗
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) neu § 0↗RIS↗
§ 138neu
in Kraft 01.07.1997 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 62/1997 · danach: BGBl. I Nr. 32/2002 § 138↗RIS↗

5. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 138, (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis zu 50 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. Ziffer eins
      ein Fahrzeug ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit nach Paragraph 119, Absatz 4, ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (Paragraphen 117 und 123, 135);
    2. Ziffer 2
      den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original mitführt (Paragraph 119, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung „Kapitän'' führt, ohne einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu besitzen (Paragraph 119, Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (Paragraph 124, Absatz eins,);
    5. Ziffer 5
      als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anläßlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (Paragraph 124, Absatz 2,).
  2. Absatz 3,Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des Paragraph 43,