Absatz 2,Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen besteht die Pflicht zur Anbringung von Schiffahrtszeichen gemäß Absatz eins, nur dann, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen geboten ist.
BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von
Schiffahrtszeichen
Paragraph 26, (1) Auf Wasserstraßen müssen Brücken, Schleusen, Wehre, Leitungen, die das Gewässer überqueren oder in dieses hineinragen, und Seilfähren durch entsprechende Schiffahrtszeichen bezeichnet werden. Ebenso sind Länden und Häfen zu bezeichnen, ausgenommen Privatländen und Privathäfen, die lediglich dem Sport dienen.
- Absatz 3,Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von Schiffahrtszeichen, die der Bezeichnung oder dem Betrieb von Brücken, Schleusen, Wehren, Leitungen, Seilfähren, Häfen oder Länden dienen, sind vom Inhaber der schiffahrtsrechtlichen oder wasserrechtlichen Bewilligung zu tragen.
- Absatz 4,Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von Schiffahrtszeichen, die aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt oder der Flüssigkeit des Verkehrs
- Ziffer einswegen oder im Interesse einzelner natürlicher Personen, Personengesellschaften oder juristischer Personen angebracht werden müssen, sind von diesen zu tragen;
- Ziffer 2wegen Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern angebracht werden müssen, sind von dem zu tragen, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung die Arbeiten vorgenommen werden;
- Ziffer 3wegen der Abhaltung von Veranstaltungen angebracht werden müssen, sind vom Veranstalter zu tragen.