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BGBl. I Nr. 62/1997

kundgemacht 30.06.1997 RIS↗Parlament↗
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) neu § 0↗RIS↗
§ 41neu
in Kraft 01.07.1997 – 25.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 62/1997 · danach: BGBl. I Nr. 17/2009 § 41↗RIS↗

Betraute Personen

Paragraph 41, (1) Zur Entlastung der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe können im Einzelfall und befristet andere Personen mit bestimmten Aufgaben der Verkehrsregelung bzw. -überwachung betraut werden, insbesondere der

  1. Ziffer eins
    Regelung der Schiffahrt und des Fahrgastverkehrs auf Anlegestellen der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt sowie auf Fähren und deren Anlegestellen;
  2. Ziffer 2
    Regelung der Schiffahrt bei Brücken, Schleusen und Wehren;
  3. Ziffer 3
    Bedienung von Signalstellen oder Besetzung von Melde- oder Warnposten;
  4. Ziffer 4
    Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen;
  5. Ziffer 5
    Regelung der Schiffahrt in Privathäfen;
  6. Ziffer 6
    Überwachung des Raftings.
  1. Absatz 2,Die betrauten Personen müssen für ihre Aufgaben geistig und körperlich geeignet sein und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Sie sind von der Behörde mit einem Ausweis, aus dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen und mit einer weißen Armbinde, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt, kenntlich zu machen. Den von betrauten Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erteilten Anordnungen ist Folge zu leisten.
  2. Absatz 3,Betraute Personen sind Hilfsorgane der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe und in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.