Regelung der Schiffahrt und des Fahrgastverkehrs auf Anlegestellen der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt sowie auf Fähren und deren Anlegestellen;
BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41neu
Betraute Personen
Paragraph 41, (1) Zur Entlastung der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe können im Einzelfall und befristet andere Personen mit bestimmten Aufgaben der Verkehrsregelung bzw. -überwachung betraut werden, insbesondere der
- Ziffer eins
- Ziffer 2Regelung der Schiffahrt bei Brücken, Schleusen und Wehren;
- Ziffer 3Bedienung von Signalstellen oder Besetzung von Melde- oder Warnposten;
- Ziffer 4Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen;
- Ziffer 5Regelung der Schiffahrt in Privathäfen;
- Ziffer 6Überwachung des Raftings.
- Absatz 2,Die betrauten Personen müssen für ihre Aufgaben geistig und körperlich geeignet sein und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Sie sind von der Behörde mit einem Ausweis, aus dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen und mit einer weißen Armbinde, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt, kenntlich zu machen. Den von betrauten Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erteilten Anordnungen ist Folge zu leisten.
- Absatz 3,Betraute Personen sind Hilfsorgane der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe und in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.