mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55neu
Erlöschen und Widerruf der Bewilligung
Paragraph 55, (1) Die Bewilligung erlischt
- Ziffer eins
- Ziffer 2durch Verzicht des Bewilligungsinhabers;
- Ziffer 3mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
- Ziffer 4mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers;
- Ziffer 5durch Unterlassung der Inangriffnahme der Errichtung oder der Fertigstellung der bewilligten Schiffahrtsanlage innerhalb der im Bewilligungsverfahren bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
- Ziffer 6durch gänzliche Zerstörung der Schiffahrtsanlage oder durch Zerstörung in einem Umfang, der die ordnungsgemäße Benützung unmöglich macht, wenn die Unterbrechung der Benützung mehr als drei Jahre gedauert hat;
- Ziffer 7mit dem Erlöschen der für die Anlage erteilten Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;
- Ziffer 8durch Enteignung.
- Absatz 2,Die Bewilligung ist zu widerrufen
- Ziffer einsbei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebsvorschrift trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat;
- Ziffer 2bei Nichtbefolgung der anläßlich einer Überprüfung erteilten Anordnungen trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde;
- Ziffer 3wenn die Schiffahrtsanlage den Erfordernissen der Schiffahrt nicht entspricht oder öffentliche Interessen entgegenstehen;
- Ziffer 4wenn die Schiffahrtsanlage mehr als drei Jahre nicht benützt wurde, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens gemäß Absatz eins, Ziffer 5, vorliegen.
- Absatz 3,Das Erlöschen oder der Widerruf einer Bewilligung hat auch das Erlöschen aller für die Anlage gewährten Zwangsrechte zur Folge.
- Absatz 4,Bei Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung ist der frühere Bewilligungsinhaber verpflichtet, unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, die Anlage zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ist dies nicht möglich, unzweckmäßig oder wirtschaftlich unzumutbar, so hat die Behörde diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Wahrung der Erfordernisse der Schiffahrt oder der öffentlichen Interessen notwendig sind.