der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für
- Litera aSchiffahrtsanlagen auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, dem Bodensee, dem Neusiedlersee und den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer, deren Errichtung als bevorzugter Wasserbau (Paragraph 100, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959) bewilligt wurde und deren Überprüfung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, erfolgt ist;
- Litera bAngelegenheiten nach diesem Teil hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer, soweit sie zwischenstaatliche Verhandlungen oder Abkommen erfordern;die Zuständigkeit des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten wird dadurch nicht berührt;
- Litera cdie Genehmigung von Hafenentgelttarifen hinsichtlich öffentlicher Häfen auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, dem Bodensee, dem Neusiedlersee und den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;