Personenbeförderung im Linienverkehr;
BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 77neu
2. Hauptstück
Verfahren
Arten der Konzession
Paragraph 77, (1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt erteilt werden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;
- Ziffer 3Güterbeförderung;
- Ziffer 4Remork;
- Ziffer 5Fährverkehr;
- Ziffer 6Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
- Ziffer 7Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
- Absatz 2,Die Konzessionen gemäß Absatz eins, können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.