der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich der Unternehmen, die eine Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, in mehr als einem Land ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben wollen oder auf der Donau, dem Bodensee, dem Neusiedlersee oder den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer eine unmittelbare Verbindung mit dem Ausland herstellen oder ihrem Antrag zufolge herstellen wollen;
BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 86neu
3. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
Paragraph 86, (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Landeshauptmann für alle nicht in Ziffer eins, genannten Angelegenheiten hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
- Ziffer 3der gemäß Paragraph 80, Absatz 2, zuständige Landeshauptmann für die Zulassung zur Eignungsprüfung (Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins,);
- Ziffer 4die Landesregierung für Angelegenheiten hinsichtlich aller nicht in Ziffer 2, genannten Gewässer;
- Ziffer 5die Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.
- Absatz 2,Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind
- Ziffer einsDer Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3;
- Ziffer 2der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr tritt.
- Absatz 4,Erstreckt sich die Konzessionsausübung eines Unternehmens, für dessen Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, die Landesregierung in erster Instanz zuständig ist, über mehrere Länder oder soll sie sich dem Antrag nach über mehrere Länder erstrecken, so hat die örtlich zuständige Landesregierung im Einvernehmen mit den anderen Landesregierungen vorzugehen.