Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
- Ziffer einsals Schiffahrttreibender die Schiffahrt mittels Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den in Paragraph 74, genannten Gewässern gewerbsmäßig ohne Konzession ausübt (Paragraph 75, Absatz eins,) oder anbietet (Paragraph 75, Absatz 3,);
- Ziffer 2als Schiffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Werkverkehrs unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Werkverkehrs oder Änderungen, die die vorgenannten Merkmale berühren, nicht anzeigt (Paragraph 76, Absatz 3,);
- Ziffer 3als Konzessionsinhaber Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Konzession erteilt wurde, nicht einhält (Paragraph 83,);
- Ziffer 4als Konzessionsinhaber die Bestimmungen hinsichtlich der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne im Fahrgastverkehr (Paragraph 84, Absatz 2,) oder hinsichtlich der Beförderungspflicht (Paragraph 84, Absatz 3,) nicht einhält.