Absatz 2,Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 90neu
5. Teil
Schiffseichung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Paragraph 90, (1) Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässern.