Absatz 2,Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 99neu
6. Teil
Schiffszulassung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Paragraph 99, (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für Fahrzeuge auf den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässern.
- Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 107, gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten darüber hinaus die Paragraphen 100, 102 bis 106, 108 Absatz eins, 2 und 6, 109 bis 115,