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BGBl. I Nr. 63/1997

kundgemacht 30.06.1997 RIS↗Parlament↗
63. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 63/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 1110431 § 0↗RIS↗
§ 121geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 19.03.1994 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 194/1994 · danach: BGBl. I Nr. 63/1997 § 121↗RIS↗
in Kraft 01.07.1997 – 31.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 63/1997 · danach: BGBl. I Nr. 111/2002 § 121↗RIS↗
Textilreiniger Friseure und Perückenmacher
§ 121.
Kein Handwerk gemäß (1) Friseure und Perückenmacher ( § 94 Z 71 ist 36) sind unbeschadet der Rechte der Textilreiniger die Übernahme Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Arbeiten für das Handwerk der Textilreiniger Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion berechtigt.
(2) Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausgeübt haben und im Rahmen der Ausübung dieses Handwerks auch die Tätigkeiten der Fußpfleger ausgeübt haben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks nur dann weiter ausüben, wenn sie
1. nachweisen, daß sie die Tätigkeiten der Fußpfleger in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 im Rahmen einer befugten Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks tatsächlich regelmäßig ausgeübt haben und
2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993 angezeigt haben.
§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß. Andere Gewerbetreibende, die das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten der Fußpfleger auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben.