Absatz eins,Auf Personen nach Paragraph 49 h, Absatz eins, Ziffer eins,, die
- Ziffer einswegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und
- Ziffer 2bereits am 31. Juli 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, oder des Paragraph 44 a, Absatz 2, erfüllt haben,
sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens Abschnitt römisch zwei und - soweit er sich auf Abschnitt römisch zwei bezieht - Abschnitt römisch drei dieses Bundesgesetzes anzuwenden.