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BGBl. I Nr. 64/1997

kundgemacht 03.07.1997 RIS↗Parlament↗
64. Bezügebegrenzungsgesetz
Bezügebegrenzungsgesetz umfassend: Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre; Bundesgesetz über die Bezüge oberster Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz – BBG); Bundesgesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die dem Bundesbezügegesetz unterliegen (Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG); Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925 geändert werden; Bundesgesetz, mit dem das Unvereinbarkeitsgesetz 1983, das Bezügegesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Rechnungshofgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Pensionskassengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.08.1997 – 31.12.2027 · idF BGBl. I Nr. 88/2026 § 7↗RIS↗

Abschnitt 3
Unverfallbarkeit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die aus den geleisteten Beiträgen an eine Pensionskasse erworbene Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird sofort unverfallbar. Die Abtretung oder Verpfändung dieser Anwartschaft ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.
  2. Absatz 2,Für die Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt Paragraph 5, Absatz eins a, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,; eine Abfindung ist zulässig, wenn dieser Unverfallbarkeitsbetrag den sich aus Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a PKG ergebenden Betrag nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Nach dem Ende des Anspruches auf einen Bezug nach dem BBezG kann der Anwartschaftsberechtigte
    1. Ziffer eins
      die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegen die Pensionskasse einen Anspruch aus der beitragsfrei gestellten Anwartschaft; die anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Leistungsfall sind zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, einer Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen;
    3. Ziffer 3
      die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Anwartschaftsberechtigte seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;
    4. Ziffer 4
      die Fortsetzung der Pensionskassenvorsorge nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn auf Grund der Vorsorgevereinbarung mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden.
  4. Absatz 4,Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Unverfallbarkeitsbetrages ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Absatz 3, Ziffer eins,) umzuwandeln. Verlangt der Anwartschaftsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung dieser Anwartschaft in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, in eine Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Absatz 3, Ziffer 3,), ist die Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln. Dieser berechnet sich unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der Übertragung nach denselben Rechenregeln, die bei der erstmaligen Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages (Absatz 3, Ziffer eins,) zugrunde zu legen waren.
§ 7neu ab 01.08.1997 ersetzt durch BGBl. I Nr. 88/2026
vorgesehen ab 01.08.1997 · idF BGBl. I Nr. 64/1997 (kundgemacht am 03.07.1997) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht am 16.10.2026) § 7↗RIS↗

Abschnitt 3
Unverfallbarkeit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die aus den geleisteten Beiträgen an eine Pensionskasse erworbene Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird sofort unverfallbar. Die Abtretung oder Verpfändung dieser Anwartschaft ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.
  2. Absatz 2,Für die Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt Paragraph 5, Absatz eins a, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,; eine Abfindung ist zulässig, wenn dieser Unverfallbarkeitsbetrag den sich aus Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a PKG ergebenden Betrag nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Nach dem Ende des Anspruches auf einen Bezug nach dem BBG kann der Anwartschaftsberechtigte
    1. Ziffer eins
      die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegen die Pensionskasse einen Anspruch aus der beitragsfrei gestellten Anwartschaft; die anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Leistungsfall sind zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, einer Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen;
    3. Ziffer 3
      die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Anwartschaftsberechtigte seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;
    4. Ziffer 4
      die Fortsetzung der Pensionskassenvorsorge nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn auf Grund der Vorsorgevereinbarung mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden.
  4. Absatz 4,Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Unverfallbarkeitsbetrages ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Absatz 3, Ziffer eins,) umzuwandeln. Verlangt der Anwartschaftsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung dieser Anwartschaft in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, in eine Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Absatz 3, Ziffer 3,), ist die Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln. Dieser berechnet sich unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der Übertragung nach denselben Rechenregeln, die bei der erstmaligen Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages (Absatz 3, Ziffer eins,) zugrunde zu legen waren.