Absatz eins,Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
- Ziffer einsbei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Versicherten die Körperschaft, die den Bediensteten angestellt hat;
- Ziffer 2bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 genannten Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, genannten Versicherten die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft;
- Ziffer 3bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Versicherten der Bund;
- Ziffer 4bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, genannten Versicherten die Körperschaft beziehungsweise die Einrichtung, die die dort bezeichneten Pensionsleistungen gewährt;
- Ziffer 5bei den nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, beziehungsweise die Einrichtung, die den Ruhe(Versorgungs)bezug gewährt.