Absatz eins,Die Versicherung beginnt, unabhängig von der Erstattung der Anmeldung,
- Ziffer einsbei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Versicherten, sofern sich nach Absatz 2, nichts anderes ergibt, mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis, bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, genannten Versicherten mit dem Tag der Zuweisung zur Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb;
- Ziffer 2bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Versicherten mit dem Tage des Eintrittes der Unkündbarkeit;
- Ziffer 3bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, genannten Versicherten mit dem Tag des Entstehens des Anspruches auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen;
- Ziffer 4bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, 8 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Versicherten mit dem Tag der Wirksamkeit der Bestellung;
- Ziffer 5bei den nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis beziehungsweise mit dem Tag des Entstehens des Anspruches auf Ruhe(Versorgungs)bezug, frühestens mit dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Verordnung.