Absatz eins,Die Versicherung endet
- Ziffer einsbei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses, bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung der die Versicherung begründenden Dienstleistung;
- Ziffer 2bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, genannten Versicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die dort bezeichneten Pensionsleistungen ausgezahlt werden;
- Ziffer 3bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, 8 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Versicherten, sofern im Absatz 3, nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende der die Versicherung begründenden Tätigkeit;
- Ziffer 4bei den nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses beziehungsweise mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig der Ruhe(Versorgungs)bezug ausgezahlt wird.