Absatz eins,Dem Vorsitzenden und den Prüfern der an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung für Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß Paragraph 15, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der für Externistenreifeprüfungen vorgesehenen Abgeltung.
BGBl. I Nr. 68/1997
68. Bundesgesetz: Berufsreifeprüfung
Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Abgeltung für die Prüfungstätigkeit
Paragraph 11,
- Absatz 2,Der Prüfungskandidat hat eine Prüfungsgebühr in der Höhe der gemäß Absatz eins, vorgesehenen Prüfungstaxen vor Antritt der Prüfung zu entrichten.