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BGBl. I Nr. 68/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗
68. Bundesgesetz: Berufsreifeprüfung
Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/1997× zu BRPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.09.1997 – 31.08.2000 · idF BGBl. I Nr. 68/1997 · danach: BGBl. I Nr. 52/2000 § 6↗RIS↗

Durchführung der Prüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Teilprüfungen können nach Wahl des Prüfungskandidaten gemeinsam zu einem Termin oder getrennt abgelegt werden. Die Festlegung der Prüfungstermine hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen, wobei Wünschen des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen ist.
  2. Absatz 2,Die Ablegung der mündlichen Prüfung(en) hat vor der Prüfungskommission (Paragraph 5,) zu erfolgen. Für die Beaufsichtigung während der schriftlichen Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Vorsorge zu treffen. Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch am Standort einer Berufsschule oder einer mittleren Schule durchführen.
  3. Absatz 3,Die Teilprüfungen können auch im Rahmen einer Reifeprüfung an der Schule, bei der sich der Prüfungswerber angemeldet hat, abgelegt werden.