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BGBl. I Nr. 6/1997

kundgemacht 10.01.1997 RIS↗Parlament↗
6. Bundesgesetz: Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, des Konsumentenschutzgesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz und das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 7151 § 0↗RIS↗
§ 3aneu
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 6/1997 · danach: BGBl. I Nr. 51/2018 § 3a↗RIS↗

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.
  2. Absatz 2,Maßgebliche Umstände im Sinn des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann,
    2. Ziffer 2
      die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
    3. Ziffer 3
      die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
    4. Ziffer 4
      die Aussicht auf einen Kredit.
  3. Absatz 3,Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß die in Absatz eins, genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.
  4. Absatz 4,Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn
    1. Ziffer eins
      er bereits bei den Vertragsverhandlungen wußte oder wissen mußte, daß die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,
    2. Ziffer 2
      der Ausschluß des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt.
  5. Absatz 5,Für die Rücktrittserklärung gilt Paragraph 3, Absatz 4, sinngemäß.