BGBl. I Nr. 71/1997
71. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 2; Abs 3 Z 1 bis Z 4; Abs 4 Z 1 bis Z 4
Versicherungssumme
§ 9.
(1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb einer 12 Millionen S übersteigenden der Pauschalversicherungssumme ist für beträgt die Verletzung oder Tötung einer Person bis zu 12 Millionen S und gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden bis zu 120 150 000 S zu leisten, wenn hiefür nicht eine darüber hinausgehende Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt
1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 24 30 Millionen S Schilling,
2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 6 7,5 Millionen S Schilling,
3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als 10 zehn Plätzen 12 15 Millionen S Schilling und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 6 7,5 Millionen S Schilling,
4. für alle anderen Fahrzeuge 12 15 Millionen S Schilling.
(4) Für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 12 15 Millionen S Schilling,
2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 24 30 Millionen S Schilling,
3. für Sachschäden insgesamt 24 30 Millionen S Schilling,
4. für bloße Vermögenschäden 120 150 000 S.
(5) Für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind und keiner besonderen Zulassung bedürfen, gilt Abs. 4 nur für die Dauer des Transports eines gefährlichen Gutes. Für Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter gilt Abs. 4 in jedem Fall.