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BGBl. I Nr. 72/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗Parlament↗
72. Bundesgesetz: Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997; Änderung des Sortenschutzgesetzes, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG und des Düngemittelgesetzes
Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997); Bundesgesetz, mit dem das Sortenschutzgesetz geändert wird; Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG geändert wird und Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Saatgutgesetz 1997 (SaatG 1997) neu § 0↗RIS↗
§ 41neu
in Kraft 01.07.1997 – 19.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 72/1997 · danach: BGBl. I Nr. 110/2002 § 41↗RIS↗

2. HAUPTSTÜCK

Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und, Saatgutverkehrskontrolle

Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten, außer bei Gefahr in Verzug,
    1. Ziffer eins
      alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, zu betreten,
    2. Ziffer 2
      die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung vorzunehmen,
    3. Ziffer 3
      partierepräsentative Proben im in den Methoden festgesetzten Ausmaß einschließlich seiner Verpackung, Etiketten und Werbematerial zu nehmen und diese der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auf Verlangen eine Gegenprobe auszuhändigen,
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
    5. Ziffer 5
      in die Geschäftsbücher und in die erforderlichen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen,
    6. Ziffer 6
      die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes zu prüfen.
  2. Absatz 2,Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane haben
    1. Ziffer eins
      eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen,
    2. Ziffer 2
      über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen,
    3. Ziffer 3
      Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Überwachungs- oder Aufsichtsorganen anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion weder zu offenbaren noch zu verwerten,
    4. Ziffer 4
      jeden Verdacht einer Verwaltungsübertretung der Saatgutanerkennungsbehörde mitzuteilen,
    5. Ziffer 5
      bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.