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BGBl. I Nr. 72/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗Parlament↗
72. Bundesgesetz: Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997; Änderung des Sortenschutzgesetzes, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG und des Düngemittelgesetzes
Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997); Bundesgesetz, mit dem das Sortenschutzgesetz geändert wird; Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG geändert wird und Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Saatgutgesetz 1997 (SaatG 1997) neu § 0↗RIS↗
§ 51neu
in Kraft 01.07.1997 – 07.07.2000 · idF BGBl. I Nr. 72/1997 · danach: BGBl. I Nr. 39/2000 § 51↗RIS↗

Sortenbezeichnung

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Eine Sortenbezeichnung ist in die Sortenliste eintragbar, wenn sie aus höchstens drei Kennzeichenteilen wie Worten, Buchstaben, Buchstabengruppen oder Zahlen, ausgenommen bloßen Zahlengruppen, besteht und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
  2. Absatz 2,Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sortenbezeichnung
    1. Ziffer eins
      einer Bezeichnung ähnlich ist, die in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat für eine Sorte verwendet wird, welche derselben oder einer verwandten Art wie die angemeldete Sorte angehört, es sei denn, daß die ältere Sorte nicht mehr in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat oder
    2. Ziffer 2
      Ärgernis erregen kann oder
    3. Ziffer 3
      zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaft oder Wert der Sorte geeignet ist oder
    4. Ziffer 4
      ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen besteht oder
    5. Ziffer 5
      die Worte „Sorte“ oder „Hybrid“ enthält.
  3. Absatz 3,Ist die Sorte bereits zum Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz angemeldet oder geschützt oder in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat in ein amtliches Sortenverzeichnis eingetragen oder ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt oder ist ein Sortenschutz gemäß der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994, S 1) beantragt oder erteilt worden, so ist nur die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung in die Sortenliste eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 vorliegt oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß ein Recht eines Dritten entgegensteht.
  4. Absatz 4,Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Saatgut umfassen, als Marke in das Markenregister eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so ist von der Sortenzulassungsbehörde der dem Tag dieser Anmeldung entsprechende Rang für die Sortenbezeichnung einzuräumen. Dieses Prioritätsrecht wird nur erworben, wenn es im Antrag auf Sortenzulassung geltend gemacht wird.