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BGBl. I Nr. 72/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗Parlament↗
72. Bundesgesetz: Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997; Änderung des Sortenschutzgesetzes, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG und des Düngemittelgesetzes
Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997); Bundesgesetz, mit dem das Sortenschutzgesetz geändert wird; Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG geändert wird und Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Saatgutgesetz 1997 (SaatG 1997) neu § 0↗RIS↗
§ 65neu
in Kraft 01.07.1997 – 07.07.2000 · idF BGBl. I Nr. 72/1997 · danach: BGBl. I Nr. 39/2000 § 65↗RIS↗

3. HAUPTSTÜCK

Sortenliste

Sortenliste

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Die Sortenzulassungsbehörde hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.
  2. Absatz 2,In den öffentlichen Teil der Sortenliste sind insbesondere einzutragen:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Art und Sortenbezeichnung,
      2. Litera b
        jede weitere Sortenbezeichnung, wenn Saatgut einer Sorte in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat unter dieser Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird,
    2. Ziffer 2
      Name oder Firma und Adresse
      1. Litera a
        des Züchters und
      2. Litera b
        jedes weiteren Züchters,
    3. Ziffer 3
      für die Nutzung und die Saatgutproduktion wichtige Angaben,
    4. Ziffer 4
      Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie Beendigungsgrund und Erstreckungsfrist und
    5. Ziffer 5
      Auflagen und Bedingungen der Sortenzulassung.
  3. Absatz 3,Als ergänzender Bestandteil des öffentlichen Teils der Sortenliste sind in einer Beschreibenden Sortenliste aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale oder Unterlagen, aus denen die Ausprägungen hervorgehen,
    2. Ziffer 2
      bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, der Hinweis hierauf,
    3. Ziffer 3
      die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorte für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke oder Unterlagen, aus denen diese Angaben hervorgehen.
  4. Absatz 4,In den nicht öffentlichen Teil der Sortenliste sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere die Angaben über die Erbkomponenten der Hybridsorten, einzutragen.
  5. Absatz 5,Während der Amtsstunden kann jeder bei der Sortenzulassungsbehörde in den öffentlichen Teil der Sortenliste Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.