Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 74/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗Parlament↗
74. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 – WRG-Nov. 1997
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Hydrographiegesetz geändert werden (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 – WRG-Nov. 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 91511 § 0↗RIS↗
§ 102geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 lit g, lit h (neu); Abs 2
in Kraft 01.07.1997 – 30.09.1997 · idF BGBl. I Nr. 59/1997 · danach: BGBl. I Nr. 74/1997 § 102↗RIS↗
in Kraft 01.10.1997 – 31.12.2000 · idF BGBl. I Nr. 74/1997 · danach: BGBl. I Nr. 90/2000 § 102↗RIS↗
§ 102. Parteien und Beteiligte.
§ 102.
(1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
… 4 unveränderte Absätze
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, ferner
c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;
d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3, § 31b Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;
e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 und 4 genannten Personen und Stellen;
g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden.;
h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 1 lit. g genannten Aufgaben.
(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. 1950 sind - nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt - insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären.
(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.
(4) Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen.