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BGBl. I Nr. 74/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗Parlament↗
74. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 – WRG-Nov. 1997
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Hydrographiegesetz geändert werden (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 – WRG-Nov. 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 91511 § 0↗RIS↗
§ 32aneu
in Kraft 01.10.1997 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 74/1997 · danach: BGBl. I Nr. 155/1999 § 32a↗RIS↗

Besondere Bestimmungen für den Schutz des Grundwassers

Paragraph 32 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im allgemeinen Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen mit Verordnung die direkt (ohne Bodenpassage) vorgenommene Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser verbieten. Solche Verbote gelten nicht für
    1. Litera a
      Haushaltsabwässer aus Einzelobjekte in Streulage außerhalb von Schutz- und Schongebieten (Paragraphen 34, 35, 54,),
    2. Litera b
      Abwässer, die Stoffe nach Satz 1 in so geringer Menge und Konzentration enthalten, daß jede gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann ferner im allgemeinen Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen durch Verordnung Beschränkungen für die Bewilligung der Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser verfügen.
  3. Absatz 3,Anläßlich des Wiedereinleitens von
    1. Litera a
      Wasser, das im Rahmen geothermischer Verfahren verwendet wird,
    2. Litera b
      Grubenwasser aus Bergwerken oder Steinbrüchen, einschließlich Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau,
    3. Litera c
      Wasser, das für bestimmte Bauarbeiten abgepumpt wird,
    in dieselbe Grundwasserschicht kann die Ableitung auch solcher Stoffe, die in einer Verordnung nach Absatz eins, oder 2 angeführt sind, bewilligt werden, sofern dies die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich zulassen und dies in den Fällen der Litera b, darüber hinaus aus bergbautechnischen Gründen notwendig ist.
  4. Absatz 4,Durch die Absatz eins bis 3 werden die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die Reinhaltungsverpflichtungen, nicht berührt.