für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und
BGBl. I Nr. 79/1997
79. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57aneu
Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge
Paragraph 57 a,
Für Lehrlinge ist jener Teil des allgemeinen Beitrages gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und des Zusatzbeitrages gemäß Paragraph 51 b, Absatz eins,, der
- Ziffer eins
- Ziffer 2für die Dauer der ersten drei Jahre der Lehrzeit auf den Dienstgeber
entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen.