BGBl. I Nr. 88/1997
88. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 und des Gebührengesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 58.
(1) Soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.
(2) Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.