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BGBl. I Nr. 8/1997

kundgemacht 10.01.1997 RIS↗Parlament↗
8. Bundesgesetz: Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG und Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten und ähnlichen Einrichtungen geschaffen (Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG) und das Arbeitszeitgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 8/1997 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 12↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Dienstgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß Paragraphen 3, oder 4 hinaus beschäftigen,
    2. Ziffer 2
      Ruhepausen gemäß Paragraph 6, nicht gewähren,
    3. Ziffer 3
      die Ruhezeit gemäß Paragraph 7, nicht gewähren,
    4. Ziffer 4
      die Auflagepflicht gemäß Paragraph 9,, die Aushangpflicht gemäß Paragraph 10, oder die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 11, verletzen,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 30 000 S, im Wiederholungsfall von 5 000 S bis 50 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.