Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
BGBl. I Nr. 8/1997
8. Bundesgesetz: Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG und Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten und ähnlichen Einrichtungen geschaffen (Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG) und das Arbeitszeitgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Inkrafttreten und Vollziehung
Paragraph 15,
- Absatz 2,Ist in einer Krankenanstalt die Einhaltung des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 ab 1. Jänner 1997 oder des Paragraph 4, Absatz 5, ab 1. Jänner 1998 nicht möglich, da die erforderliche Zahl von Dienstnehmer/innen nachweislich trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 im dadurch erforderlichen Ausmaß längere Wochenarbeitszeit als nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 und eine höhere Anzahl von verlängerten Diensten als nach Paragraph 4, Absatz 5,, höchstens jedoch nach dem Stand vom Dezember 1996, zulässig. Die Dienstgeber/innen sind verpflichtet, die Voraussetzungen zur Einhaltung dieser Bestimmungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 herzustellen.
- Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- Ziffer einsfür Dienstverhältnisse zum Bund der/die Bundeskanzler/in, in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers/einer Bundesministerin betreffen, diese/r Bundesminister/in; soweit der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion betroffen ist, jeweils im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit und Soziales,
- Ziffer 2für andere Dienstverhältnisse der/die Bundesminister/in für Arbeit und Soziales.