Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 8/1997

kundgemacht 10.01.1997 RIS↗Parlament↗
8. Bundesgesetz: Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG und Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten und ähnlichen Einrichtungen geschaffen (Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG) und das Arbeitszeitgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 8/1997 · danach: BGBl. I Nr. 96/1998 § 3↗RIS↗

Arbeitszeit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Die Wochenarbeitszeit darf
    1. Ziffer eins
      innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und
    2. Ziffer 2
      in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden
    nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3,Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnisse bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2 bis 8), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.
  4. Absatz 4,Der Durchrechnungszeitraum gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 4 und 5 kann durch Betriebsvereinbarung (Absatz 3,) auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden.
  5. Absatz 5,In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können Regelungen gemäß Absatz 4, im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen werden.