Absatz eins,Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
BGBl. I Nr. 8/1997
8. Bundesgesetz: Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG und Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten und ähnlichen Einrichtungen geschaffen (Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG) und das Arbeitszeitgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Arbeitszeit
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die Wochenarbeitszeit darf
- Ziffer einsinnerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und
- Ziffer 2in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden
nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird. - Absatz 3,Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnisse bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2 bis 8), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.
- Absatz 4,Der Durchrechnungszeitraum gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 4 und 5 kann durch Betriebsvereinbarung (Absatz 3,) auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden.
- Absatz 5,In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können Regelungen gemäß Absatz 4, im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen werden.