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BGBl. II Nr. 148/1997

kundgemacht 06.06.1997 RIS↗
148. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Kundmachung BGBl. II Nr. 148/1997× zu GKTG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) 2 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 1 Z 1 bis Z 14; Abs 2 Z 1 bis Z 9
in Kraft 01.04.1985 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 100/1985 · danach: BGBl. II Nr. 148/1997 § 13↗RIS↗
in Kraft 01.07.1997 – 31.12.2001 · idF BGBl. II Nr. 148/1997 · danach: BGBl. I Nr. 132/2001 § 13↗RIS↗
Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung
§ 13.
(1) Für die Durchführung aller oder doch des größten Teiles der zur Einantwortung, zur Feststellung der Heimfälligkeit, zur kridamäßigen Verteilung des Nachlasses oder zur Ausfolgung des Nachlasses erforderlichen Amtshandlungen oder für die Durchführung einer Nachtragsabhandlung beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 1 000 S 125 150 S,
2. über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 188 226 S,
3. über 1 500 S bis einschließlich 2 000 S 250 300 S,
4. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 94 113 S mehr,
5. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 163 196 S mehr,
6. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 250 300 S mehr,
7. über 60 000 S bis einschließlich 70 000 S um 322 399 S mehr,
8. über 70 000 S bis einschließlich 80 000 S um 1 069 283 S und 415 498 S mehr,
9. über 80 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 415 498 S mehr,
10. über 100 000 S bis einschließlich 500 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 517 621 S mehr,
11. über 500 000 S bis einschließlich 700 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 430 516 S mehr,
12. über 700 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 399 479 S mehr,
13. über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 407 489 S mehr,
14. über 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 415 498 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.
(2) Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 1 000 S 79 95 S,
2. über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 118 142 S,
3. über 1 500 S bis einschließlich 2 000 S 157 189 S,
4. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 63 76 S mehr,
5. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 125 150 S mehr,
6. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 194 233 S mehr,
7. bei einem Wert über 60 000 S bis einschließlich 70 000 S die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 938 1 126 S,
8. bei einem Wert über 70 000 S bis einschließlich 15 000 000 S die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 1 173 408 S,
9. bei einem Wert über 15 000 000 S die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 2 344 813 S.
(3) Die Gebühr erfaßt alle Amtshandlungen einschließlich der Todfallsaufnahme und einer Erbteilung oder der Verfassung eines Endausweises im Zug der Verlassenschaftsabhandlung. Dies gilt auch dann, wenn eine Amtshandlung wegen Gefahr im Verzug oder aus anderen wichtigen Gründen gesondert vorgenommen werden muß. Wird dem Notar nach der Todfallsaufnahme durch ihn die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen, so ist die Todfallsaufnahme nicht gesondert zu entlohnen.
Anmerkung
1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 23 durch die Verordnung, BGBl. Nr. 100/1985. Diese Verordnung ist am 1. April 1985 in Kraft getreten und auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 beendet wurden. Bereits vorher wurde durch die Verordnung, BGBl. Nr. 603/1978, ein Zuschlag festgesetzt, von dem jedoch Gebühren bis zu einer Bemessungsgrundlage von 70 000 S ausdrücklich ausgenommen waren. Da § 13 ursprünglich keine derartige Bemessungsgrundlagenstufe enthalten hat, hat diese Zuschlagsfestsetzung nicht nur zu einer Erhöhung der Gebühren sondern auch zu einer Erweiterung der Bemessungsgrundlagenstufen geführt, und zwar im Abs. 1 beim Bereich zwischen 60 000 S und 100 000 S und im Abs. 2 zwischen 60 000 S und 15 000 000 S.
2 1. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 12
3 2. zur Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt an einen Gläubiger vgl. § 18
Schlagworte
Landwirtschaft