BGBl. II Nr. 407/1997
407. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43geändertZ 1 lit a, lit b, Schlussteil, Text, lit c, lit d, lit e, Z 2, lit a, lit b, Z 3, Z 5, sublit aa, sublit bb, Z 6, sublit cc, Z 7 lit a, Z 9 bis Z 11, Z 12 lit a, lit b, Z 13
… 3 unveränderte Absätze
TARIFE
Ärzte
§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung ....... 313 . 356 S
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit
mit eingehender Begründung des Gutachtens oder
Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder
oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen
körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder
neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung ........................ 410 S
Untersuchung .................................. 466 S
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit
mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen
widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich
auf dem Fachgebiet des Gutachtens ...................................... 612 S Sachverständigen
voraussetzender Begründung des Gutachtens ..... 695 S
d) bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen
körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder
neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung, je mit eingehender
Untersuchung, je mit eingehender Begründung des Gutachtens ........................... 1203 S
Gutachtens .................................... 1 366 S
e) bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen
körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder
neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung, je mit besonders
sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich
auf dem Fachgebiet des Gutachtens ...................................... 2024 S Sachverständigen
voraussetzender Begründung des Gutachtens ..... 2 298 S
f) bei einer Untersuchung im Zug von
Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei
offenbarer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche .... 148 S
Geistesschwäche ............................... 168 S
2. für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten
Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten
a) in einfachen Fällen ................................. 969 ........................... 1 100 S
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens ........... 1356 ..... 1 540 S
c) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen
widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich
auf dem Fachgebiet des Gutachtens ...................................... 1937 S Sachverständigen
voraussetzender Begründung des Gutachtens ..... 2 199 S
d) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei
bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhält-
Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das Einhalbfache der
Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
3. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer
einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten.. 148 S
Gutachten ........................................ 168 S
4. für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und
dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und
Gutachten .............................................. 148 ........................................ 168 S
5. a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder
oder spektroskopische Untersuchungen Untersuchung von Harn, Haaren,
Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und
Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart ................. 173 197 S
b) für eine histologische Untersuchung samt Befund und
und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung .......... 216 246 S
c) für eine histochemische oder neuropathologische
Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes
jedes Schnittpräparat und jede Färbung .................... 485 ........ 551 S
d) für eine makroskopische Untersuchung eines
Operationspräparates samt Befund und Gutachten ...... 388 441 S
e) für eine makroskopische Untersuchung eines
Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration
Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten
Gutachten
aa) bis zu drei Bruchstücken .................. 441 S
bb) für jedes weitere Bruchstück .............. 47 S
6. für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund
und Gutachten
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art
aa) bei Anwendung der Präzipitationsmethode Präzipationsmethode nach
Uhlenhut ........................................ 279 .................................. 317 S
bb) bei Anwendung der Präzipitationsmethode Präzipationsmethode nach
Ouchterlony ..................................... 428 ............................... 486 S
cc) sonst ........................................... 150 ..................................... 171 S
b) auf Gruppenzugehörigkeit ............................ 388 ...................... 441 S
c) auf Blutmerkmale für jedes Merkmal .................. 428 ............ 486 S
7. für eine Blutentnahme
a) bei Kindern über drei Jahre Jahren und bei Erwachsenen
Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene ......... 87 S
einer Vene .................................... 99 S
b) bei Kindern unter drei Jahren ....................... 150 ................. 171 S
c) bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene ....... 216 . 246 S
d) bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung
Untersuchung der in der Z. 8 Buchstabe g genannten Merkmale ...... 259 S
genannten Merkmale ............................ 294 S
e) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der
der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
8. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch
Leichenblut) samt Befund und Gutachten
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art ...... 244 277 S
b) im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutgruppe ................... 150 ............. 171 S
bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2 ... 150 S
A2 ........................................ 171 S
c) im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes
Merkmal ......................................... 150 ................................... 171 S
bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur
Differenzierung zwischen Rein- und
Mischerbigkeit für jede Untersuchung ............ 428 ...... 486 S
d) im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes
jedes Merkmals ............................................ 259 ................................ 294 S
e) im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes
Merkmals ............................................ 259 ...................................... 294 S
f) zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in
Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal ................ 150 ......... 171 S
g) im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung jedes Merkmals ................... 259 ............. 294 S
bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur
9. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und
und Gutachten
a) für jeden Kultur- oder Tierversuch .................. 259 ............ 294 S
b) sonst ................................................ 130 ......................................... 148 S
10. a) für jede virologische Untersuchung (z. B. Eikultur,zB
Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 535 S
Befund und Gutachten .......................... 608 S
b) für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit
Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt
Befund und Gutachten ................................ 1067 .......................... 1 212 S
11. für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung
Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck ....................................... 99 .......... 113 S
12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme ............... 313 ......... 356 S
b) bei Durchleuchtung .................................. 196 ............................ 223 S
c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das
Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b
festgesetzten Gebühren
13. für eine biostatistische Berechnung der Vaterschafts-
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.