Absatz eins,Von den einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung bereits genehmigt worden sind, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Diese Fahrzeuge müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 3, (hinsichtlich Paragraph eins d, Absatz 2 bis 4) sind jedenfalls anzuwenden.
BGBl. II Nr. 80/1997
80. Verordnung: 42. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (42. Novelle zur KDV 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
(Übergangsbestimmungen)
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
- Absatz 2,Von Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph eins d, Absatz eins,) sind Fahrzeuge der Kategorie M tief 1 und N tief 1 ausgenommen, wenn sie als Type vor dem 1. Jänner 1995 genehmigt worden sind, oder einzeln vor dem 1. Jänner 1996 genehmigt und erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind. Typengenehmigte Fahrzeuge dürfen nach dem 1. Jänner 1996 aber nur mehr dann erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn festgestellt worden ist, daß das Fahrzeug der Richtlinie 93/59/EWG entspricht.
- Absatz 3,Die Ermittlung des Absorptionskoeffizienten (Paragraph eins d, Absatz eins, Richtlinie 72/306/EWG) entfällt für Fahrzeuge gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3,, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind.
- Absatz 4,Artikel römisch eins, Ziffer 13, (Paragraph 4, Absatz 5 a, zweiter Satz) gilt nicht für Ersatzräder, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht worden sind.
- Absatz 5,Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, (Artikel römisch eins, Ziffer 17,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1995 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, (Artikel römisch eins, Ziffer 17,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1995 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 1. Oktober 1996 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 6,Typenscheine (Paragraph 21 a,), die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, bleiben weiter gültig. Typenscheine und deren Datenblätter auf Basis der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Genehmigungen können weiterhin nach dem bestehenden Muster ausgestellt werden.
- Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1995,)
- Absatz 8,Bei der Behörde vorrätige Kennzeichentafeln für Kleinmotorräder, die nicht den Bestimmungen der Anlage 5e entsprechen, dürfen noch aufgebracht und deren Kennzeichen zugewiesen werden. Ausgegebene Kennzeichentafeln für Kleinmotorräder bleiben weiter gültig.