BGBl. III Nr. 148/1997
148. Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe samt Anhängen und Erklärung
ÜBEREINKOMMEN von 1971 über psychotrope Stoffe
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15
Inspektion
Die Vertragsparteien unterhalten ein Inspektionssystem für Hersteller, Importeure, Exporteure sowie Groß- und Einzelhändler psychotroper Stoffe und für medizinische und wissenschaftliche Einrichtungen, die derartige Stoffe verwenden. Die Vertragsparteien sehen Inspektionen der Räumlichkeiten sowie der Vorräte und Verzeichnisse vor, die so häufig durchgeführt werden, wie sie es für erforderlich halten.