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BGBl. III Nr. 148/1997

kundgemacht 05.09.1997 RIS↗
148. Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe samt Anhängen und Erklärung
ÜBEREINKOMMEN von 1971 über psychotrope Stoffe
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/1997× zu Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 21.09.1997 · idF BGBl. III Nr. 148/1997 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Inspektion

Die Vertragsparteien unterhalten ein Inspektionssystem für Hersteller, Importeure, Exporteure sowie Groß- und Einzelhändler psychotroper Stoffe und für medizinische und wissenschaftliche Einrichtungen, die derartige Stoffe verwenden. Die Vertragsparteien sehen Inspektionen der Räumlichkeiten sowie der Vorräte und Verzeichnisse vor, die so häufig durchgeführt werden, wie sie es für erforderlich halten.