Vertragsparteien
*Afghanistan III 148/1997 *Ägypten III 148/1997 *Albanien III 102/2007 *Algerien III 148/1997 *Andorra III 102/2007 *Angola III 102/2007 *Antigua/Barbuda III 148/1997 *Argentinien III 148/1997 *Armenien III 148/1997 *Aserbaidschan III 102/2007 *Äthiopien III 148/1997 *Australien III 148/1997 *Bahamas III 148/1997 *Bahrain III 148/1997 *Bangladesch III 148/1997 *Barbados III 148/1997 *Belarus III 148/1997 *Belgien III 148/1997 *Belize III 102/2007 *Benin III 148/1997 *Bhutan III 102/2007 *Bolivien III 148/1997 *Bosnien-Herzegowina III 148/1997 *Botsuana III 148/1997 *Brasilien III 148/1997 *Brunei III 148/1997 *Bulgarien III 148/1997 *Burkina Faso III 148/1997 *Burundi III 148/1997 *Cabo Verde III 148/1997 *Chile III 148/1997 *China III 148/1997, III 102/2007 *Costa Rica III 148/1997 *Côte d’Ivoire III 148/1997 *Dänemark III 148/1997 *Deutschland III 148/1997 *Dominica III 148/1997 *Dominikanische R III 148/1997 *Dschibuti III 102/2007 *Ecuador III 148/1997 *El Salvador III 102/2007 *Eritrea III 102/2007 *Estland III 148/1997 *Eswatini III 148/1997 *Fidschi III 148/1997 *Finnland III 148/1997 *Frankreich III 148/1997 *Gabun III 148/1997 *Gambia III 148/1997 *Georgien III 102/2007 *Ghana III 148/1997 *Grenada III 148/1997 *Griechenland III 148/1997 *Guatemala III 148/1997 *Guinea III 148/1997 *Guinea-Bissau III 148/1997 *Guyana III 148/1997 *Heiliger Stuhl III 148/1997 *Honduras III 102/2007 *Indien III 148/1997 *Indonesien III 148/1997 *Irak III 148/1997 *Iran III 102/2007 *Irland III 148/1997 *Island III 148/1997 *Israel III 148/1997 *Italien III 148/1997 *Jamaika III 148/1997 *Japan III 148/1997 *Jemen III 148/1997 *Jordanien III 148/1997 *Jugoslawien III 148/1997 *Kambodscha III 102/2007 *Kamerun III 148/1997 *Kanada III 148/1997 *Kasachstan III 148/1997 *Katar III 148/1997 *Kenia III 102/2007 *Kirgisistan III 148/1997 *Kolumbien III 148/1997 *Komoren III 102/2007 *Kongo III 102/2007 *Kongo/DR III 148/1997 *Korea/DVR III 102/2007 *Korea/R III 148/1997 *Kroatien III 148/1997 *Kuba III 148/1997 *Kuwait III 148/1997 *Laos III 102/2007 *Lesotho III 148/1997 *Lettland III 148/1997 *Libanon III 148/1997 *Libyen III 148/1997 *Liechtenstein III 102/2007 *Litauen III 148/1997 *Luxemburg III 148/1997 *Madagaskar III 148/1997 *Malawi III 148/1997 *Malaysia III 148/1997 *Malediven III 102/2007 *Mali III 148/1997 *Malta III 148/1997 *Marokko III 148/1997 *Marshallinseln III 148/1997 *Mauretanien III 148/1997 *Mauritius III 148/1997 *Mexiko III 148/1997 *Mikronesien III 148/1997 *Moldau III 148/1997 *Monaco III 148/1997 *Mongolei III 102/2007 *Montenegro III 102/2007 *Mosambik III 102/2007 *Myanmar III 148/1997 *Namibia III 102/2007 *Nepal III 102/2007 *Neuseeland III 148/1997 *Nicaragua III 148/1997 *Niederlande III 148/1997, III 102/2007 *Niger III 148/1997 *Nigeria III 148/1997 *Nordmazedonien III 148/1997 *Norwegen III 148/1997 *Oman III 102/2007 *Pakistan III 148/1997 *Palästina III 63/2018 *Palau III 102/2007 *Panama III 148/1997 *Papua-Neuguinea III 148/1997 *Paraguay III 148/1997 *Peru III 148/1997 *Philippinen III 148/1997 *Polen III 148/1997, III 102/2007 *Portugal III 148/1997 *Ruanda III 148/1997 *Rumänien III 148/1997 *Russische F III 148/1997 *Sambia III 148/1997 *San Marino III 102/2007 *São Tomé/Príncipe III 148/1997 *Saudi-Arabien III 148/1997 *Schweden III 148/1997 *Schweiz III 148/1997 *Senegal III 148/1997 *Serbien III 102/2007 *Seychellen III 148/1997 *Sierra Leone III 148/1997 *Simbabwe III 148/1997 *Singapur III 148/1997 *Slowakei III 148/1997 *Slowenien III 148/1997 *Somalia III 148/1997 *Spanien III 148/1997 *Sri Lanka III 148/1997 *St. Kitts/Nevis III 148/1997 *St. Lucia III 102/2007 *St. Vincent/Grenadinen III 102/2007 *Südafrika III 148/1997 *Sudan III 148/1997 *Suriname III 148/1997 *Syrien III 148/1997 *Tadschikistan III 148/1997 *Tansania III 102/2007 *Thailand III 148/1997, III 102/2007 *Togo III 148/1997 *Tonga III 148/1997 *Trinidad/Tobago III 148/1997 *Tschad III 148/1997 *Tschechische R III 148/1997 *Tunesien III 148/1997 *Türkei III 148/1997 *Turkmenistan III 148/1997 *Uganda III 148/1997 *Ukraine III 148/1997 *Ungarn III 148/1997 *Uruguay III 148/1997 *USA III 148/1997 *Usbekistan III 148/1997 *Venezuela III 148/1997 *Vereinigte Arabische Emirate III 148/1997 *Vereinigtes Königreich III 148/1997, III 102/2007 *Vietnam III 102/2007, III 171/2022 *Zentralafrikanische R III 102/2007 *Zypern III 148/1997*Afghanistan römisch drei 148 aus 1997, *Ägypten römisch drei 148 aus 1997, *Albanien römisch drei 102 aus 2007, *Algerien römisch drei 148 aus 1997, *Andorra römisch drei 102 aus 2007, *Angola römisch drei 102 aus 2007, *Antigua/Barbuda römisch drei 148 aus 1997, *Argentinien römisch drei 148 aus 1997, *Armenien römisch drei 148 aus 1997, *Aserbaidschan römisch drei 102 aus 2007, *Äthiopien römisch drei 148 aus 1997, *Australien römisch drei 148 aus 1997, *Bahamas römisch drei 148 aus 1997, *Bahrain römisch drei 148 aus 1997, *Bangladesch römisch drei 148 aus 1997, *Barbados römisch drei 148 aus 1997, *Belarus römisch drei 148 aus 1997, *Belgien römisch drei 148 aus 1997, *Belize römisch drei 102 aus 2007, *Benin römisch drei 148 aus 1997, *Bhutan römisch drei 102 aus 2007, *Bolivien römisch drei 148 aus 1997, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 148 aus 1997, *Botsuana römisch drei 148 aus 1997, *Brasilien römisch drei 148 aus 1997, *Brunei römisch drei 148 aus 1997, *Bulgarien römisch drei 148 aus 1997, *Burkina Faso römisch drei 148 aus 1997, *Burundi römisch drei 148 aus 1997, *Cabo Verde römisch drei 148 aus 1997, *Chile römisch drei 148 aus 1997, *China römisch drei 148 aus 1997,, römisch drei 102 aus 2007, *Costa Rica römisch drei 148 aus 1997, *Côte d’Ivoire römisch drei 148 aus 1997, *Dänemark römisch drei 148 aus 1997, *Deutschland römisch drei 148 aus 1997, *Dominica römisch drei 148 aus 1997, *Dominikanische R römisch drei 148 aus 1997, *Dschibuti römisch drei 102 aus 2007, *Ecuador römisch drei 148 aus 1997, *El Salvador römisch drei 102 aus 2007, *Eritrea römisch drei 102 aus 2007, *Estland römisch drei 148 aus 1997, *Eswatini römisch drei 148 aus 1997, *Fidschi römisch drei 148 aus 1997, *Finnland römisch drei 148 aus 1997, *Frankreich römisch drei 148 aus 1997, *Gabun römisch drei 148 aus 1997, *Gambia römisch drei 148 aus 1997, *Georgien römisch drei 102 aus 2007, *Ghana römisch drei 148 aus 1997, *Grenada römisch drei 148 aus 1997, *Griechenland römisch drei 148 aus 1997, *Guatemala römisch drei 148 aus 1997, *Guinea römisch drei 148 aus 1997, *Guinea-Bissau römisch drei 148 aus 1997, *Guyana römisch drei 148 aus 1997, *Heiliger Stuhl römisch drei 148 aus 1997, *Honduras römisch drei 102 aus 2007, *Indien römisch drei 148 aus 1997, *Indonesien römisch drei 148 aus 1997, *Irak römisch drei 148 aus 1997, *Iran römisch drei 102 aus 2007, *Irland römisch drei 148 aus 1997, *Island römisch drei 148 aus 1997, *Israel römisch drei 148 aus 1997, *Italien römisch drei 148 aus 1997, *Jamaika römisch drei 148 aus 1997, *Japan römisch drei 148 aus 1997, *Jemen römisch drei 148 aus 1997, *Jordanien römisch drei 148 aus 1997, *Jugoslawien römisch drei 148 aus 1997, *Kambodscha römisch drei 102 aus 2007, *Kamerun römisch drei 148 aus 1997, *Kanada römisch drei 148 aus 1997, *Kasachstan römisch drei 148 aus 1997, *Katar römisch drei 148 aus 1997, *Kenia römisch drei 102 aus 2007, *Kirgisistan römisch drei 148 aus 1997, *Kolumbien römisch drei 148 aus 1997, *Komoren römisch drei 102 aus 2007, *Kongo römisch drei 102 aus 2007, *Kongo/DR römisch drei 148 aus 1997, *Korea/DVR römisch drei 102 aus 2007, *Korea/R römisch drei 148 aus 1997, *Kroatien römisch drei 148 aus 1997, *Kuba römisch drei 148 aus 1997, *Kuwait römisch drei 148 aus 1997, *Laos römisch drei 102 aus 2007, *Lesotho römisch drei 148 aus 1997, *Lettland römisch drei 148 aus 1997, *Libanon römisch drei 148 aus 1997, *Libyen römisch drei 148 aus 1997, *Liechtenstein römisch drei 102 aus 2007, *Litauen römisch drei 148 aus 1997, *Luxemburg römisch drei 148 aus 1997, *Madagaskar römisch drei 148 aus 1997, *Malawi römisch drei 148 aus 1997, *Malaysia römisch drei 148 aus 1997, *Malediven römisch drei 102 aus 2007, *Mali römisch drei 148 aus 1997, *Malta römisch drei 148 aus 1997, *Marokko römisch drei 148 aus 1997, *Marshallinseln römisch drei 148 aus 1997, *Mauretanien römisch drei 148 aus 1997, *Mauritius römisch drei 148 aus 1997, *Mexiko römisch drei 148 aus 1997, *Mikronesien römisch drei 148 aus 1997, *Moldau römisch drei 148 aus 1997, *Monaco römisch drei 148 aus 1997, *Mongolei römisch drei 102 aus 2007, *Montenegro römisch drei 102 aus 2007, *Mosambik römisch drei 102 aus 2007, *Myanmar römisch drei 148 aus 1997, *Namibia römisch drei 102 aus 2007, *Nepal römisch drei 102 aus 2007, *Neuseeland römisch drei 148 aus 1997, *Nicaragua römisch drei 148 aus 1997, *Niederlande römisch drei 148 aus 1997,, römisch drei 102 aus 2007, *Niger römisch drei 148 aus 1997, *Nigeria römisch drei 148 aus 1997, *Nordmazedonien römisch drei 148 aus 1997, *Norwegen römisch drei 148 aus 1997, *Oman römisch drei 102 aus 2007, *Pakistan römisch drei 148 aus 1997, *Palästina römisch drei 63 aus 2018, *Palau römisch drei 102 aus 2007, *Panama römisch drei 148 aus 1997, *Papua-Neuguinea römisch drei 148 aus 1997, *Paraguay römisch drei 148 aus 1997, *Peru römisch drei 148 aus 1997, *Philippinen römisch drei 148 aus 1997, *Polen römisch drei 148 aus 1997,, römisch drei 102 aus 2007, *Portugal römisch drei 148 aus 1997, *Ruanda römisch drei 148 aus 1997, *Rumänien römisch drei 148 aus 1997, *Russische F römisch drei 148 aus 1997, *Sambia römisch drei 148 aus 1997, *San Marino römisch drei 102 aus 2007, *São Tomé/Príncipe römisch drei 148 aus 1997, *Saudi-Arabien römisch drei 148 aus 1997, *Schweden römisch drei 148 aus 1997, *Schweiz römisch drei 148 aus 1997, *Senegal römisch drei 148 aus 1997, *Serbien römisch drei 102 aus 2007, *Seychellen römisch drei 148 aus 1997, *Sierra Leone römisch drei 148 aus 1997, *Simbabwe römisch drei 148 aus 1997, *Singapur römisch drei 148 aus 1997, *Slowakei römisch drei 148 aus 1997, *Slowenien römisch drei 148 aus 1997, *Somalia römisch drei 148 aus 1997, *Spanien römisch drei 148 aus 1997, *Sri Lanka römisch drei 148 aus 1997, *St. Kitts/Nevis römisch drei 148 aus 1997, *St. Lucia römisch drei 102 aus 2007, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 102 aus 2007, *Südafrika römisch drei 148 aus 1997, *Sudan römisch drei 148 aus 1997, *Suriname römisch drei 148 aus 1997, *Syrien römisch drei 148 aus 1997, *Tadschikistan römisch drei 148 aus 1997, *Tansania römisch drei 102 aus 2007, *Thailand römisch drei 148 aus 1997,, römisch drei 102 aus 2007, *Togo römisch drei 148 aus 1997, *Tonga römisch drei 148 aus 1997, *Trinidad/Tobago römisch drei 148 aus 1997, *Tschad römisch drei 148 aus 1997, *Tschechische R römisch drei 148 aus 1997, *Tunesien römisch drei 148 aus 1997, *Türkei römisch drei 148 aus 1997, *Turkmenistan römisch drei 148 aus 1997, *Uganda römisch drei 148 aus 1997, *Ukraine römisch drei 148 aus 1997, *Ungarn römisch drei 148 aus 1997, *Uruguay römisch drei 148 aus 1997, *USA römisch drei 148 aus 1997, *Usbekistan römisch drei 148 aus 1997, *Venezuela römisch drei 148 aus 1997, *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 148 aus 1997, *Vereinigtes Königreich römisch drei 148 aus 1997,, römisch drei 102 aus 2007, *Vietnam römisch drei 102 aus 2007,, römisch drei 171 aus 2022, *Zentralafrikanische R römisch drei 102 aus 2007, *Zypern römisch drei 148/1997
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 171/2022)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 171 aus 2022,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 23. Juni 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 für Österreich mit 21. September 1997 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 23. Juni 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 26, Absatz 2, für Österreich mit 21. September 1997 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich gebunden zu erachten:
Afghanistan, Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Benin, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich (einschließlich europäische und überseeische Departements und überseeische Besitzungen), Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Heiliger Stuhl, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, SFR Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Demokratische Republik Kongo, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lesotho, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Marschallinseln, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Moldova, Monaco, Myanmar, Neuseeland (einschließlich Niue und Tokelau), Nicaragua, Niederlande (für das Königreich Europa), Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Somalia, Spanien (einschließlich Spanische Sahara), Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, Südafrika, Sudan, Suriname, Swasiland, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Thailand, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisch Antarktis-Territorium, Falklandinseln und abhängige Gebiete, Hongkong, Caymaninseln, Montserrat, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln), Zypern.
Erklärung
Die Republik Österreich legt Art. 22 wie folgt aus: Die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung kann in Fällen geringerer Schwere auch durch die Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten Verstöße vorsehen.Die Republik Österreich legt Artikel 22, wie folgt aus: Die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung kann in Fällen geringerer Schwere auch durch die Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten Verstöße vorsehen.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER VI.16]:Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch sechs.16]:
Afghanistan, Ägypten, Andorra, Bahrain, Belarus, China, Frankreich, Iran, Indien, Indonesien, Irak, Kuba, Myanmar, Papua-Neuguinea, Russische Föderation, Südafrika, Tunesien, Ukraine, Vietnam
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Afghanistan:
Vorbehalt:
Erachtet sich an die Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 nicht gebunden, da dieser Absatz die Unterbreitung von Meinungsverschiedenheiten, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung und Durchführung des Übereinkommens entstehen können, an den Internationalen Gerichtshof auf Ersuchen einer der Streitparteien verlangt.Erachtet sich an die Bestimmung des Artikel 31, Absatz 2, nicht gebunden, da dieser Absatz die Unterbreitung von Meinungsverschiedenheiten, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung und Durchführung des Übereinkommens entstehen können, an den Internationalen Gerichtshof auf Ersuchen einer der Streitparteien verlangt.
Afghanistan erklärt somit in diesem Zusammenhang, daß im Falle einer Meinungsverschiedenheit in diesen Angelegenheiten der Streitfall dem Internationalen Gerichtshof nicht auf Ersuchen einer der Seiten, sondern nach Übereinkunft aller beteiligten Parteien vorzulegen ist.
Ägypten:
Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Art. 19 Abs. 1 und 2 vor (betreffend Maßnahmen des Kontrollrats, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen und ihr Recht auf Einspruch zu gewährleisten).Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Artikel 19, Absatz eins und 2 vor (betreffend Maßnahmen des Kontrollrats, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen und ihr Recht auf Einspruch zu gewährleisten).
Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Art. 27 vor (betreffend das Bestehen von Gebieten oder Kolonien, die zu bestimmten Staaten gehören).Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Artikel 27, vor (betreffend das Bestehen von Gebieten oder Kolonien, die zu bestimmten Staaten gehören).
Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Art. 31 vor (betreffend die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten).Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Artikel 31, vor (betreffend die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten).
Andorra:
Das Fürstentum Andorra erachtet sich nicht an Art. 31 gebunden, wonach eine obligatorische Verweisung jeder Streitigkeit, die nicht gemäß Abs. 1 gelöst werden kann, an den Internationalen Gerichtshof vorgesehen ist. Die Regierung von Andorra vertritt den Standpunkt, dass für jede Streitigkeit, die an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung verwiesen wird, die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.Das Fürstentum Andorra erachtet sich nicht an Artikel 31, gebunden, wonach eine obligatorische Verweisung jeder Streitigkeit, die nicht gemäß Absatz eins, gelöst werden kann, an den Internationalen Gerichtshof vorgesehen ist. Die Regierung von Andorra vertritt den Standpunkt, dass für jede Streitigkeit, die an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung verwiesen wird, die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.
Australien:
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes, für deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich ist.
Bahrain:
Vorbehalt:
Zu Art. 31 Abs. 2:Zu Artikel 31, Absatz 2 :
Der Staat Bahrain anerkennt nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs.
Bangladesch:
Verpflichtet sich, die Bestimmungen des Übereinkommens einzuhalten, wiewohl es zulässige Vorbehalte zu Art. 32 Abs. 1, 2, 3 und 4 des Übereinkommens hat.Verpflichtet sich, die Bestimmungen des Übereinkommens einzuhalten, wiewohl es zulässige Vorbehalte zu Artikel 32, Absatz eins, 2, 3 und 4 des Übereinkommens hat.
Belarus:
Vorbehalte:
Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, wie sie auf Staaten Anwendung finden, die nicht berechtigt sind, auf der Grundlage des in Art. 25 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.Erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 19, Absatz eins und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, wie sie auf Staaten Anwendung finden, die nicht berechtigt sind, auf der Grundlage des in Artikel 25, dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.
Belarus erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof auf Ersuchen einer der Streitparteien nicht gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer solchen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem Fall der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.Belarus erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 31, des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof auf Ersuchen einer der Streitparteien nicht gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer solchen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem Fall der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.
Erklärung:
Belarus stellt fest, daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens, wonach eine Reihe von Staaten nicht das Recht haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind und ist der Auffassung, daß nach dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne irgendeine Diskriminierung oder Einschränkung offenstehen soll.Belarus stellt fest, daß die Bestimmungen des Artikel 25, des Übereinkommens, wonach eine Reihe von Staaten nicht das Recht haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind und ist der Auffassung, daß nach dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne irgendeine Diskriminierung oder Einschränkung offenstehen soll.
Brasilien:
Vorbehalt zu Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 31.Vorbehalt zu Artikel 19, Absatz eins und 2 und Artikel 31,
China:
Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2.Vorbehalt zu Artikel 31, Absatz 2,
Mit Wiederaufnahme der Ausübung der Souveränität über Hongkong notifizierte China dem Generalsekretär, dass das Übereinkommen auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong angewendet wird.
Weiters gab die Regierung von China folgende Erklärung ab:
Der von der Regierung der Volksrepublik China abgegebene Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 wird auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong angewendet.Der von der Regierung der Volksrepublik China abgegebene Vorbehalt zu Artikel 31, Absatz 2, wird auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong angewendet.
In Übereinstimmung mit Art. 28 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Volksrepublik China, dass die Sonderverwaltungsregion Hongkong eine eigene Region für die Zwecke des Abkommens ist.In Übereinstimmung mit Artikel 28, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Volksrepublik China, dass die Sonderverwaltungsregion Hongkong eine eigene Region für die Zwecke des Abkommens ist.
In Ausübung der Souveränität über Macao notifizierte China dem Generalsekretär, dass das Übereinkommen mit dem von China abgegebenem Vorbehalt sowie mit der abgegebenen Erklärung auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet wird.
Weiters gab die Regierung von China folgende Erklärung ab:
Der von der Regierung der Volksrepublik China abgegebene Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 wird auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet.Der von der Regierung der Volksrepublik China abgegebene Vorbehalt zu Artikel 31, Absatz 2, wird auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet.
In Übereinstimmung mit Art. 28 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Volksrepublik China, dass die Sonderverwaltungsregion Macao eine eigene Region für die Zwecke des Abkommens ist.In Übereinstimmung mit Artikel 28, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Volksrepublik China, dass die Sonderverwaltungsregion Macao eine eigene Region für die Zwecke des Abkommens ist.
Die Regierung der Volksrepublik China übernimmt die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die aus der Anwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Macao erwachsen.
Deutschland:
Vorbehalte:
1. Zu Art. 11 Abs. 2 (nur in bezug auf Anhang III):1. Zu Artikel 11, Absatz 2, (nur in bezug auf Anhang römisch drei):
In der Bundesrepublik Deutschland sind Hersteller, Großhändler, Importeure und Exporteure nicht verpflichtet, Verzeichnisse der beschriebenen Art zu führen, wohl aber, in ihren Begleitrechnungen diese Posten speziell auszuzeichnen, welche Stoffe und Herstellungen des Anhangs III enthalten. Rechnungen und Verpackungsstreifen, die solche Posten angeben, müssen mindestens fünf Jahre lang von diesen Personen aufbewahrt werden.In der Bundesrepublik Deutschland sind Hersteller, Großhändler, Importeure und Exporteure nicht verpflichtet, Verzeichnisse der beschriebenen Art zu führen, wohl aber, in ihren Begleitrechnungen diese Posten speziell auszuzeichnen, welche Stoffe und Herstellungen des Anhangs römisch drei enthalten. Rechnungen und Verpackungsstreifen, die solche Posten angeben, müssen mindestens fünf Jahre lang von diesen Personen aufbewahrt werden.
2. Zu Art. 11 Abs. 4:2. Zu Artikel 11, Absatz 4 :
In der Bundesrepublik Deutschland bewahren die in dieser Bestimmung bezeichneten Personen und Einrichtungen gesonderte Karteien von Rechnungen für mindestens fünf Jahre auf, die Posten umfassen, welche Stoffe und Herstellungen des Anhangs III enthalten, die sie von den in Art. 11 Abs. 2 bezeichneten Personen erhalten haben und stellen einmal jährlich ihren Bestand an Stoffen und Herstellungen des Anhangs III fest. Jeder andere Erwerb und jede Veräußerung oder Beseitigung ohne Rezept von Stoffen und Herstellungen des Anhangs III ist gesondert zu verzeichnen. Diese Verzeichnisse werden ebenfalls fünf Jahre lang aufbewahrt.In der Bundesrepublik Deutschland bewahren die in dieser Bestimmung bezeichneten Personen und Einrichtungen gesonderte Karteien von Rechnungen für mindestens fünf Jahre auf, die Posten umfassen, welche Stoffe und Herstellungen des Anhangs römisch drei enthalten, die sie von den in Artikel 11, Absatz 2, bezeichneten Personen erhalten haben und stellen einmal jährlich ihren Bestand an Stoffen und Herstellungen des Anhangs römisch drei fest. Jeder andere Erwerb und jede Veräußerung oder Beseitigung ohne Rezept von Stoffen und Herstellungen des Anhangs römisch drei ist gesondert zu verzeichnen. Diese Verzeichnisse werden ebenfalls fünf Jahre lang aufbewahrt.
Frankreich:
In bezug auf Art. 31 erachtet sich Frankreich durch die Bestimmungen von Abs. 2 nicht gebunden und erklärt, daß Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht auf den in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Wegen beigelegt werden konnten, nur mit der Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.In bezug auf Artikel 31, erachtet sich Frankreich durch die Bestimmungen von Absatz 2, nicht gebunden und erklärt, daß Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht auf den in Absatz eins, dieses Artikels vorgesehenen Wegen beigelegt werden konnten, nur mit der Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.
Iran:
Die Islamische Republik Iran erklärt einen Vorbehalt zu Art. 31 und erachtet sich nicht an die Bestimmungen dieses Artikels gebunden.Die Islamische Republik Iran erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 31 und erachtet sich nicht an die Bestimmungen dieses Artikels gebunden.
Indien:
Indien behält sich seine Stellungnahme in bezug auf Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens vor und erachtet sich durch die Bestimmungen dieses Absatzes nicht gebunden.Indien behält sich seine Stellungnahme in bezug auf Artikel 31, Absatz 2, des Übereinkommens vor und erachtet sich durch die Bestimmungen dieses Absatzes nicht gebunden.
Indonesien:
Vorbehalt:
Indonesien erachtet sich durch die Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 nicht gebunden und ist der Auffassung, daß Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch die in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren beigelegt werden, dem Internationalen Gerichtshof nur mit der Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden können.Indonesien erachtet sich durch die Bestimmung des Artikel 31, Absatz 2, nicht gebunden und ist der Auffassung, daß Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch die in Absatz eins, dieses Artikels vorgesehenen Verfahren beigelegt werden, dem Internationalen Gerichtshof nur mit der Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden können.
Irak:
Vorbehalte:
Irak erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insofern, als diese beiden Absätze als Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Republik Irak angesehen werden.Irak erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 19, Absatz eins und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insofern, als diese beiden Absätze als Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Republik Irak angesehen werden.
Irak erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 Abs. 2 dieses Übereinkommens nicht gebunden. Die Regierung der Republik Irak ist der Auffassung, daß in einer Streitigkeit, an der sie beteiligt ist, der Internationale Gerichtshof nur mit ihrer Zustimmung angerufen werden kann.Irak erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 31, Absatz 2, dieses Übereinkommens nicht gebunden. Die Regierung der Republik Irak ist der Auffassung, daß in einer Streitigkeit, an der sie beteiligt ist, der Internationale Gerichtshof nur mit ihrer Zustimmung angerufen werden kann.
SFR Jugoslawien:
Vorbehalt zu Art. 27 des Übereinkommens.Vorbehalt zu Artikel 27, des Übereinkommens.
Kanada:
Vorbehalt:
Da Kanadas Bevölkerung bestimmte kleine klar abgegrenzte Gruppen umfaßt, die in magischen oder religiösen Bräuchen bestimmte psychotrope Stoffe pflanzlicher Herkunft verwenden, die in den Anhängen zu diesem Übereinkommen angeführt sind und da die besagte Substanz in Pflanzen vorkommt, die in Nordamerika, nicht aber in Kanada wachsen, wird hiemit gemäß Art. 32 Abs. 3 des Übereinkommens ein Vorbehalt für jede gegenwärtige oder zukünftige Anwendung, sofern überhaupt, der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Peyote gemacht.Da Kanadas Bevölkerung bestimmte kleine klar abgegrenzte Gruppen umfaßt, die in magischen oder religiösen Bräuchen bestimmte psychotrope Stoffe pflanzlicher Herkunft verwenden, die in den Anhängen zu diesem Übereinkommen angeführt sind und da die besagte Substanz in Pflanzen vorkommt, die in Nordamerika, nicht aber in Kanada wachsen, wird hiemit gemäß Artikel 32, Absatz 3, des Übereinkommens ein Vorbehalt für jede gegenwärtige oder zukünftige Anwendung, sofern überhaupt, der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Peyote gemacht.
Kuba:
Vorbehalt:
Kuba erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens nicht gebunden, da, seiner Auffassung nach, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien nur durch direkte Verhandlung auf diplomatischem Weg beizulegen sind.Kuba erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 31, des Übereinkommens nicht gebunden, da, seiner Auffassung nach, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien nur durch direkte Verhandlung auf diplomatischem Weg beizulegen sind.
Erklärung:
Kuba ist der Auffassung, daß ungeachtet der Tatsache, daß das Übereinkommen sich mit Angelegenheiten befaßt, die die Interessen aller Staaten betreffen, die Bestimmungen des Art. 25 Abs. 1 und des Art. 26 des Übereinkommens in ihrem Charakter diskriminierend sind, insofern, als sie einer Anzahl von Staaten das Recht auf Unterzeichnung und Beitritt absprechen und so den Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten verletzen.Kuba ist der Auffassung, daß ungeachtet der Tatsache, daß das Übereinkommen sich mit Angelegenheiten befaßt, die die Interessen aller Staaten betreffen, die Bestimmungen des Artikel 25, Absatz eins und des Artikel 26, des Übereinkommens in ihrem Charakter diskriminierend sind, insofern, als sie einer Anzahl von Staaten das Recht auf Unterzeichnung und Beitritt absprechen und so den Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten verletzen.
Libysch-Arabische Dschamahirija:
Erachtet sich durch die Bestimmungen betreffend die zwingende Vorlage von Streitigkeiten aus diesem Übereinkommen an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden.
Mexiko:
Gemäß den Bestimmungen des Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens erhebt Mexiko einen ausdrücklichen Vorbehalt in bezug auf die Anwendung dieses internationalen Dokuments, da es auf seinem Hoheitsgebiet noch immer eingeborene ethnische Gruppen gibt, die in magischen oder religiösen Bräuchen wildwachsende Pflanzen herkömmlicherweise verwenden, welche psychotrope Substanzen aus dem Anhang I enthalten.Gemäß den Bestimmungen des Artikel 32, Absatz 4, des Übereinkommens erhebt Mexiko einen ausdrücklichen Vorbehalt in bezug auf die Anwendung dieses internationalen Dokuments, da es auf seinem Hoheitsgebiet noch immer eingeborene ethnische Gruppen gibt, die in magischen oder religiösen Bräuchen wildwachsende Pflanzen herkömmlicherweise verwenden, welche psychotrope Substanzen aus dem Anhang römisch eins enthalten.
Myanmar:
Vorbehalte:
Myanmar erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 nicht gebunden.Myanmar erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 19, Absatz eins und 2 nicht gebunden.
Die Regierung möchte einen Vorbehalt zu Art. 22 Abs. 2 lit. b betreffend die Auslieferung abgeben und erachtet sich durch diesen nicht gebunden.Die Regierung möchte einen Vorbehalt zu Artikel 22, Absatz 2, Litera b, betreffend die Auslieferung abgeben und erachtet sich durch diesen nicht gebunden.
Myanmar möchte weiters zum Ausdruck bringen, daß es sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Absatzes des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden erachtet.Myanmar möchte weiters zum Ausdruck bringen, daß es sich durch die Bestimmungen des Artikel 31, des Absatzes des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden erachtet.
Niederlande:
In einer Mitteilung vom 10. März 1999 informierte die Regierung des Königreichs der Niederlande den Generalsekretär der Vereinten Nationen, dass das Übereinkommen auch auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.
Papua-Neuguinea:
Vorbehalte:
Papua-Neuguinea bringt hiemit gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens vor, welcher bestimmt, daß eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist.Papua-Neuguinea bringt hiemit gemäß Artikel 32, Absatz 2, des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 31, Absatz 2, des Übereinkommens vor, welcher bestimmt, daß eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist.
Gemäß Art. 32 Abs. 3 des Übereinkommens bringt Papua-Neuguinea hiemit einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 vor, welcher bestimmt, daß Verpackungen und Werbung Warnungen aufzuweisen haben.Gemäß Artikel 32, Absatz 3, des Übereinkommens bringt Papua-Neuguinea hiemit einen Vorbehalt zu Artikel 10, Absatz eins, vor, welcher bestimmt, daß Verpackungen und Werbung Warnungen aufzuweisen haben.
Peru:
Vorbehalte werden zu Art. 7 und 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens abgegeben. Der Vorbehalt zu Art. 7 erstreckt sich nicht auf Bestimmungen hinsichtlich des internationalen Handels in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens.Vorbehalte werden zu Artikel 7 und 19 Absatz eins und 2 des Übereinkommens abgegeben. Der Vorbehalt zu Artikel 7, erstreckt sich nicht auf Bestimmungen hinsichtlich des internationalen Handels in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikel 32, Absatz 4, des Übereinkommens.
Polen:
Vorbehalte:
1.Ziffer eins Zu Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens, insoweit sie auf Staaten Anwendung finden, die nicht die Möglichkeit haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, im Hinblick auf das in Art. 25 des Übereinkommens vorgesehene Verfahren.Zu Artikel 19, Absatz eins und 2 des Übereinkommens, insoweit sie auf Staaten Anwendung finden, die nicht die Möglichkeit haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, im Hinblick auf das in Artikel 25, des Übereinkommens vorgesehene Verfahren.
Nach wohlerwogener Auffassung der Regierung der Republik Polen sind die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens diskriminierend. In diesem Zusammenhang wiederholt die Regierung der Republik Polen ihren eindeutigen Standpunkt, daß das Übereinkommen gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten allen interessierten Staaten ohne Diskriminierung offenstehen sollte.Nach wohlerwogener Auffassung der Regierung der Republik Polen sind die Bestimmungen des Artikel 25, des Übereinkommens diskriminierend. In diesem Zusammenhang wiederholt die Regierung der Republik Polen ihren eindeutigen Standpunkt, daß das Übereinkommen gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten allen interessierten Staaten ohne Diskriminierung offenstehen sollte.
2.Ziffer 2 (Anm.: Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 102/2007)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 31, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2007,)
Russische Föderation:
Vorbehalte:
Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit es auf Staaten Anwendung findet, die auf der Grundlage des in Art. 25 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.Erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 19, Absatz eins und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit es auf Staaten Anwendung findet, die auf der Grundlage des in Artikel 25, dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.
Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Ersuchen einer der Streitparteien an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer derartigen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall der Zustimmung aller beteiligten Parteien bedarf.Erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 31, des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Ersuchen einer der Streitparteien an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer derartigen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall der Zustimmung aller beteiligten Parteien bedarf.
Erklärung:
Daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens, denen zufolge eine Reihe von Staaten nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind und ist der Auffassung, daß in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne Diskriminierung oder Einschränkung zur Teilnahme offenstehen sollte.Daß die Bestimmungen des Artikel 25, des Übereinkommens, denen zufolge eine Reihe von Staaten nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind und ist der Auffassung, daß in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne Diskriminierung oder Einschränkung zur Teilnahme offenstehen sollte.
Serbien:
Erklärung eines Vorbehaltes zu Art. 27 des Übereinkommens.Erklärung eines Vorbehaltes zu Artikel 27, des Übereinkommens.
Slowakei:
Vorbehalt:
Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Slowakei durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit diese Staaten betreffen, die nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dessen Art. 25 zu werden.Gemäß Artikel 32, Absatz 2, des Übereinkommens erachtet sich die Slowakei durch die Bestimmungen des Artikel 19, Absatz eins und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit diese Staaten betreffen, die nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 25, zu werden.
Erklärung:
In bezug auf Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Slowakei, daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit stehen und diskriminierend sind. In diesem Zusammenhang bekräftigt die Slowakische Regierung erneut ihren Standpunkt, daß das Übereinkommen allen Staaten zur Teilnahme offenstehen sollte.In bezug auf Artikel 25, des Übereinkommens erklärt die Slowakei, daß die Bestimmungen des Artikel 25, des Übereinkommens im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit stehen und diskriminierend sind. In diesem Zusammenhang bekräftigt die Slowakische Regierung erneut ihren Standpunkt, daß das Übereinkommen allen Staaten zur Teilnahme offenstehen sollte.
Südafrika:
Vorbehalte:
In bezug auf Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 27 und Art. 31, wie dies in Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehen ist.In bezug auf Artikel 19, Absatz eins und 2, Artikel 27 und Artikel 31,, wie dies in Artikel 32, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehen ist.
Tschechische Republik:
Vorbehalt:
Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Tschechische Republik durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit diese Staaten betreffen, die nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dessen Art. 25 zu werden.Gemäß Artikel 32, Absatz 2, des Übereinkommens erachtet sich die Tschechische Republik durch die Bestimmungen des Artikel 19, Absatz eins und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit diese Staaten betreffen, die nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 25, zu werden.
Erklärung:
In bezug auf Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit stehen und diskriminierend sind. In diesem Zusammenhang bekräftigt die Tschechische Regierung erneut ihren Standpunkt, daß das Übereinkommen allen Staaten zur Teilnahme offenstehen sollte.In bezug auf Artikel 25, des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, daß die Bestimmungen des Artikel 25, des Übereinkommens im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit stehen und diskriminierend sind. In diesem Zusammenhang bekräftigt die Tschechische Regierung erneut ihren Standpunkt, daß das Übereinkommen allen Staaten zur Teilnahme offenstehen sollte.
Tunesien:
Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2:Vorbehalt zu Artikel 31, Absatz 2 :
Jede solche Streitigkeit, die nicht in der beschriebenen Weise beigelegt werden kann, ist mit der Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.
Türkei:
Vorbehalt in bezug auf Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens, abgegeben gemäß dessen Art. 32 Abs. 2.Vorbehalt in bezug auf Artikel 31, Absatz 2, des Übereinkommens, abgegeben gemäß dessen Artikel 32, Absatz 2,
Ukraine:
Vorbehalte:
Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit sie auf Staaten Anwendung finden, die auf Grund des in Art. 25 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.Erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 19, Absatz eins und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit sie auf Staaten Anwendung finden, die auf Grund des in Artikel 25, dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.
Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens in bezug auf die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Ersuchen einer der Streitparteien an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer solchen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.Erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 31, des Übereinkommens in bezug auf die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Ersuchen einer der Streitparteien an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer solchen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.
Erklärung:
Die Ukraine stellt fest, daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens, wonach eine Reihe von Staaten nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind und ist der Auffassung, daß gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne irgendeine Diskriminierung oder Einschränkung offenstehen sollte.Die Ukraine stellt fest, daß die Bestimmungen des Artikel 25, des Übereinkommens, wonach eine Reihe von Staaten nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind und ist der Auffassung, daß gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne irgendeine Diskriminierung oder Einschränkung offenstehen sollte.
Ungarn:
Vorbehalt:
Ungarn erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 betreffend die Staaten, welche gemäß Art. 25 des Übereinkommens nicht die Möglichkeit haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, nicht gebunden.Ungarn erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 19, Absatz eins und 2 betreffend die Staaten, welche gemäß Artikel 25, des Übereinkommens nicht die Möglichkeit haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, nicht gebunden.
Erklärung:
Ungarn verweist auf die Tatsache, daß Art. 25 des Übereinkommens diskriminierenden Charakter hat und im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten steht, und ist der Auffassung, daß das Übereinkommen allen interessierten Staaten offenstehen sollte.Ungarn verweist auf die Tatsache, daß Artikel 25, des Übereinkommens diskriminierenden Charakter hat und im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten steht, und ist der Auffassung, daß das Übereinkommen allen interessierten Staaten offenstehen sollte.
Vereinigte Staaten:
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens ist durch die Native American Church zur Verwendung in ihren religiösen Riten geerntetes und verteiltes Peyote von den Bestimmungen des Art. 7 des Übereinkommens ausgenommen.In Übereinstimmung mit Artikel 32, Absatz 4, des Übereinkommens ist durch die Native American Church zur Verwendung in ihren religiösen Riten geerntetes und verteiltes Peyote von den Bestimmungen des Artikel 7, des Übereinkommens ausgenommen.
Vereinigtes Königreich:
In einer Mitteilung vom 25. November 2002 informierte die Regierung des Vereinigten Königreiches den Generalsekretär der Vereinten Nationen, dass das Übereinkommen auch auf die Insel Man Anwendung findet.
Gemäß Art. 28 erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches weiters, dass die Insel Man sowie folgende Gebiete, auf die das Übereinkommen am 3. Juni 1993 ausgedehnt wurde, jeweils eine eigene Region für die Zwecke des Übereinkommens darstellen: Anguilla, Bermuda, Britisches Territorium in der Antarktis, Kaimaninseln, Falkland Inseln, Gibraltar, Montserrat, Süd-Georgien und die Südlichen Sandwichinseln, die Turks- und Caicosinseln.Gemäß Artikel 28, erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches weiters, dass die Insel Man sowie folgende Gebiete, auf die das Übereinkommen am 3. Juni 1993 ausgedehnt wurde, jeweils eine eigene Region für die Zwecke des Übereinkommens darstellen: Anguilla, Bermuda, Britisches Territorium in der Antarktis, Kaimaninseln, Falkland Inseln, Gibraltar, Montserrat, Süd-Georgien und die Südlichen Sandwichinseln, die Turks- und Caicosinseln.
Gemäß Art. 28 erklärte die Regierung des Vereinigten Königreiches am 11. April 2003, dass Jersey eine eigene Region für die Zwecke des Übereinkommens ist.Gemäß Artikel 28, erklärte die Regierung des Vereinigten Königreiches am 11. April 2003, dass Jersey eine eigene Region für die Zwecke des Übereinkommens ist.
Vietnam:
Vietnam hat den anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zu Art. 22 Abs. 2 lit. b angebrachten Vorbehalt mit 31. Oktober 2022 zurückgenommen; der Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens bleibt weiterhin aufrecht.Vietnam hat den anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zu Artikel 22, Absatz 2, Litera b, angebrachten Vorbehalt mit 31. Oktober 2022 zurückgenommen; der Vorbehalt zu Artikel 31, Absatz 2, des Übereinkommens bleibt weiterhin aufrecht.