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BGBl. III Nr. 198/1997

kundgemacht 11.11.1997 RIS↗
198. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG VON HONGKONG ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
Kundmachung BGBl. III Nr. 198/1997× zu Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.10.1997 · idF BGBl. III Nr. 198/1997 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem sich die Vertragsparteien gegenseitig auf schriftlichem Wege informiert haben, daß die jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.