Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Investitionen den Investoren der anderen Vertragspartei das uneingeschränkte Recht, ihre Investitionen, wie sie im Artikel 1 (c) definiert sind, und ihre Erträge, wie sie im Artikel 1 (e) definiert sind, ins Ausland zu transferieren. Investoren haben außerdem das uneingeschränkte Recht, ins Ausland im besonderen, aber nicht auschließlich Anmerkung, richtig: ausschließlich) zu transferieren:
- Litera aKapital und zusätzliche Beträge zur Instandhaltung oder Ausweitung ihrer Investitionen;
- Litera bBeträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
- Litera cRückzahlungen von Krediten;
- Litera dErlöse aus vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
- Litera eeine Entschädigung gemäß Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens.