BGBl. I Nr. 102/1998
102. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 13geändertAbs 2
ABSCHNITT 5
Ausnahmebestimmungen
§ 13.
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen.
(2) Die Voraussetzung für die Zulassung Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber (Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung erfüllt auch zuzulassen, wer wenn dieser das 21 20. Lebensjahr vollendet hat und insgesamt glaubhaft macht, daß er auf eine mindestens dreijährige andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges nachweisen kann erworben hat. Nähere Bestimmungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.
(3) Der Nachsichtswerber für die Meisterprüfung muß eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges für die Meisterprüfung nachweisen.