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BGBl. I Nr. 103/1998

kundgemacht 23.07.1998 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG
Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) neu § 0↗RIS↗
§ 112neu
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 153/2001 § 112↗RIS↗

8. Abschnitt

Vorstand und Präsidium der Bundeskammer

Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer

Paragraph 112, (1) Ist eine Wählergruppe, die zumindest in einer Bundessektionsleitung selbst einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand der Bundeskammer nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller Fachverbandsausschüsse erreicht hat, ein Vorstandsmitglied, bei einer Anzahl von mehr als 7,5 Prozent der Mandate zwei Vorstandsmitglieder entsenden. Auf die Zahl dieser Vorstandsmitglieder sind die gemäß Paragraph 63, Absatz 2, in die Präsidien der Landeskammern und in die Präsidien der Bundessektionsleitungen Kooptierten anzurechnen.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 106, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.