Absatz 2,Die Gebarung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
BGBl. I Nr. 103/1998
103. Bundesgesetz: Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG
Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Finanzierung
Paragraph 12, (1) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist.
- Absatz 3,Die näheren Bestimmungen trifft das 4. Hauptstück.