Absatz eins,Jeder Landeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.
BGBl. I Nr. 103/1998
103. Bundesgesetz: Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG
Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Übertragener Wirkungsbereich
Paragraph 20,
- Absatz 2,Die Ausstellung von nicht präferentiellen Zeugnissen über den Ursprung einer Ware gehört jedenfalls zu den Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich.